1. Eheauflösungsrecht
Das französische Recht kennt die einverständliche Scheidung, die Scheidung nach Zustimmung zum Scheidungsantrag des anderen Ehegatten, die Zerrüttungsscheidung und die Verschuldensscheidung.
Die einverständliche Scheidung auf gemeinsamen Antrag setzt voraus, dass sich die Eheleute auch über eine Scheidungsfolgen einig sind und dem Richter mit ihrem Scheidungsantrag eine Vereinbarung über diese Vorliegen, die dieser nur noch genehmigen muss.
Die Zustimmung eines Ehegatten zum Scheidungsantrag des anderen, die unwiderruflich ist und deren Erklärung unter Anwaltszwang steht, befreit den Richter ebenfalls von einer weiteren Prüfung der Scheidungsgründe.
Die Zerrüttungsscheidung aufgrund endgültiger Zerrüttung des Ehebandes wird angenommen, wenn die Ehegatten mindestens 2 Jahre seit der Zustellung Scheidungsantrages getrennt leben.
Die Verschuldensscheidung besteht auch nach der am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Reform fort. Ein Verschulden setzt voraus, dass ein Ehegatte schwerwiegend oder wiederholt seine ehelichen Pflichten verletzt und dadurch dem anderen Ehegatten das Zusammenleben unerträglich macht.
2. Scheidungsfolgenrecht
Einen nachehelichen Unterhalt kennt das französische Recht nicht. Mit der Ehescheidung endet die Beistandspflicht der Ehegatten endgültig. Im Zeitraum zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung kann der Richter allerdings Unterhaltszahlungen anordnen.
An die Stelle des nachehelichen Unterhalts tritt unter Umständen eine einmalige Ausgleichsleistung. Ziel dieser Ausgleichszahlung ist die Kompensation ehebedingter Nachteile, so dass sie sowohl Unterhalts als auch Versorgungscharakter hat. Zusätzlich ist es als Unschuldiger bei einer Verschuldensscheidung als auch als keinen Gegenantrag stellender Antragsgegner bei einer Zerrüttungsscheidung möglich, einen Schadensersatz für besonders schwere Nachteile zu verlangen, soweit diese in der Scheidung begründet sind.
Bei einvernehmlichen Scheidungen richten sich die güterrechtlichen Folgen der Scheidung nach der vor der Ehescheidung der Parteien getroffenen Vereinbarung der Ehegatten, wenn der Richter diese genehmigt hat. Bei den streitigen Scheidungen wird in der Regel zunächst der Notar mit der Vermögensauseinandersetzung beauftragt.
Grundsätzlich haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge inne. Hierbei verbleibt es auch nach der Trennung, der Richter legt aber stets den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes fest, wobei auch der wechselnde Aufenthalt angeordnet werden kann.