1. Eheauflösungsrecht
- Die Voraussetzungen für die Scheidung regelt für England und Wales der Matrimonial Causes Act 1973. Scheidungsgrund ist danach die unheilbare Ehezerrüttung. Dieser muss jedoch durch den Antragsteller nachgewiesen werden. Als Grundlage hierfür nennt das Gesetz ihr pro oder ehewidriges Verhalten des anderen, der die Ehezerrüttung herbeigeführt hat, auch einseitige Verlassen des anderen mit einer Trennungszeit von zwei Jahren. Ansonsten reicht eine zweijährige Trennungszeit bei Einverständnis beider Eheleute mit der Scheidung aus oder aber eine fünfjährige Trennungszeit bei fehlendem Einverständnis.
2. Scheidungsfolgenrecht
Grundlage des geltenden Ehescheidungsrecht ist der Matrimonial Causes Act 1973. Danach kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehe endgültig zerrüttet ist. Um eine endgültige Zerrüttung darzutun, muss der Kläger dem Gericht glaubhaft nachweisen, dass entweder der Beklagte Ehebruch begangen hat und es dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, mit ihm zusammen zu leben, oder der Beklagte sich in einer solchen Weise betragen hat, dass man vom Kläger vernünftigerweise nicht mehr erwarten kann, dass er mit dem Beklagten zusammenlebt, oder der Beklagte den Kläger ohne Grund verlassen hat und die Trennung bereits 2 Jahre andauert oder die Ehegatten mindestens 2 Jahre getrennt leben und der Beklagte in die Scheidung eingewilligt oder die Ehegatten seit mindestens 5 Jahren getrennt leben.
Bezüglich des nachehelichen Unterhaltes ist der Richter befugt, eine Rente oder Einmalzahlung anzuordnen. Das Gericht kann insoweit auch den Verkauf von Vermögensgegenständen des Unterhaltsschuldners anordnen, damit er den Erlös Unterhaltszahlungen geleistet werden kann.
Im Zusammenhang mit einer Ehescheidung kann das Gericht auf Antrag auch eine Art Versorgungsausgleich anordnen. Die Aufteilung, der während der Ehe erworbenen Anwartschaften, erfolgt aber – anders als in Deutschland – nicht rechnerisch durch hälftige Teilung der Differenz der von beiden Ehegatten während der Ehe erworbenen Anwartschaften, sondern ausschließlich nach den konkreten Bedürfnissen, wobei in erster Linie die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder, aber auch die Beiträge, die jeder Ehegatte während der Ehe zum Wohl der Familie geleistet hat, berücksichtigt werden.