1. Eheauflösungsrecht
Das italienische Recht sieht als Vorstufe zur Scheidung zwingend ein gerichtliches Trennungsverfahren vor. Die Trennung von Tisch und Bett kann gerichtlich oder einverständlich erfolgen. Eine nur zwischen den Eheleuten vereinbarte Trennung oder einer de facto Trennung ohne gerichtliche Bestätigung hat keine rechtliche Wirkung. Nur der Ausspruch der gerichtlichen Ehetrennung oder die gerichtliche Bestätigung der Trennung entfaltet Rechtswirkungen und ist Voraussetzung für die spätere Scheidung.
Die Trennung kann von einem Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten gemeinsam beantragt werden.
Jeder Ehegatte kann allerdings auch, unabhängig vom Willen des anderen Ehegatten, die Ehetrennung verlangen, wenn objektive Umstände eintreten, die die Fortführung des Zusammenlebens unzumutbar machen oder für die Erziehung der Kinder eine schwere Beeinträchtigung bedeuten. Diese Form der Ehetrennung wird als schuldlose Trennung bezeichnet. In diesen Trennungsverfahren ist zwingend ein Versöhnungsversuch durch den Richter vorgesehen.
Bei der gerichtlichen Ehetrennung kann der Richter, wenn die Umstände es erfordern und es beantragt wird, bestimmen, welchem der Ehegatten die Trennung zur Last gelegt wird. Rechtsfolgen der Schuldzuweisung sind der Verlust von Unterhaltsansprüchen, der Verlust des Erbrechts und die Auferlegung von Prozesskosten.
Die Ehe wird geschieden, wenn mit rechtskräftigem Urteil die gerichtliche Trennung der Ehegatten ausgesprochen oder die einverständliche Ehetrennung gerichtlich bestätigt wurde und ein Zeitraum von mindestens drei Jahren ab der Trennung vergangen ist.
2. Scheidungsfolgenrecht
Die elterliche Sorge wird auch nach der Ehetrennung oder nach der Auflösung der Ehe in der Regel von beiden Elternteilen ausgeübt. Andernfalls legt das Gericht fest, welchem Elternteil die Kinder anvertraut werden.
Das Gericht kann auf Antrag einen der Ehegatten verurteilen, dem anderen, dem die Ehetrennung nicht anzulasten ist, regelmäßig Trennungsunterhalt zu leisten, wenn dieser nicht über ausreichendes Einkommen verfügt oder zwischen den Parteien wirtschaftliche Ungleichheit besteht. Der Unterhalt muss den Ehegatten den gleichen Lebensstandards ermöglichen, den er während des Zusammenlebens genossen hat.
Das Gericht kann auf Antrag einen der Ehegatten der zu verurteilen, den anderen regelmäßig nachehelichen Unterhalt zu leisten, solange bis dieser stirbt oder sich wieder verheiratet, wenn dieser nicht über die geeigneten Mittel verfügt oder wenn er diejenige aus objektiven Gründen nicht selbst beziehen kann.
Ein dem deutschen Recht vergleichbaren Versorgungsausgleich kennt das italienische Recht nicht, wohl aber eine Rentenberechtigung nach dem Tod des Unterhaltsverpflichteten nach Trennung oder Scheidung.