1. Eheauflösungsrecht

  • Das ita­lie­ni­sche Recht sieht als Vor­stu­fe zur Schei­dung zwin­gend ein ge­richt­li­ches Tren­nungs­ver­fah­ren vor. Die Tren­nung von Tisch und Bett kann ge­richt­lich oder ein­ver­ständ­lich er­fol­gen. Ei­ne nur zwi­schen den Ehe­leu­ten ver­ein­bar­te Tren­nung oder ei­ner de fac­to Tren­nung oh­ne ge­richt­li­che Be­stä­ti­gung hat kei­ne recht­li­che Wir­kung. Nur der Aus­spruch der ge­richt­li­chen Ehe­tren­nung oder die ge­richt­li­che Be­stä­ti­gung der Tren­nung ent­fal­tet Rechts­wir­kun­gen und ist Vor­aus­set­zung für die spä­te­re Schei­dung.

  • Die Tren­nung kann von ei­nem Ehe­gat­ten al­lein oder von bei­den Ehe­gat­ten ge­mein­sam be­an­tragt wer­den.

  • Je­der Ehe­gat­te kann al­ler­dings auch, un­ab­hän­gig vom Wil­len des an­de­ren Ehe­gat­ten, die Ehe­tren­nung ver­lan­gen, wenn ob­jek­ti­ve Um­stän­de ein­tre­ten, die die Fort­füh­rung des Zu­sam­men­le­bens un­zu­mut­bar ma­chen oder für die Er­zie­hung der Kin­der ei­ne schwe­re Be­ein­träch­ti­gung be­deu­ten. Die­se Form der Ehe­tren­nung wird als schuld­lo­se Tren­nung be­zeich­net. In die­sen Tren­nungs­ver­fah­ren ist zwin­gend ein Ver­söh­nungs­ver­such durch den Rich­ter vor­ge­se­hen.

  • Bei der ge­richt­li­chen Ehe­tren­nung kann der Rich­ter, wenn die Um­stän­de es er­for­dern und es be­an­tragt wird, be­stim­men, wel­chem der Ehe­gat­ten die Tren­nung zur Last ge­legt wird. Rechts­fol­gen der Schuld­zu­wei­sung sind der Ver­lust von Un­ter­halts­an­sprü­chen, der Ver­lust des Er­brechts und die Auf­er­le­gung von Pro­zess­kos­ten.

  • Die Ehe wird ge­schie­den, wenn mit rechts­kräf­ti­gem Ur­teil die ge­richt­li­che Tren­nung der Ehe­gat­ten aus­ge­spro­chen oder die ein­ver­ständ­li­che Ehe­tren­nung ge­richt­lich be­stä­tigt wur­de und ein Zeit­raum von min­des­tens drei Jah­ren ab der Tren­nung ver­gan­gen ist.

2. Scheidungsfolgenrecht

  • Die el­ter­li­che Sor­ge wird auch nach der Ehe­tren­nung oder nach der Auf­lö­sung der Ehe in der Re­gel von bei­den El­tern­tei­len aus­ge­übt. An­dern­falls legt das Ge­richt fest, wel­chem El­tern­teil die Kin­der an­ver­traut wer­den.

  • Das Ge­richt kann auf An­trag ei­nen der Ehe­gat­ten ver­ur­tei­len, dem an­de­ren, dem die Ehe­tren­nung nicht an­zu­las­ten ist, re­gel­mä­ßig Tren­nungs­un­ter­halt zu leis­ten, wenn die­ser nicht über aus­rei­chen­des Ein­kom­men ver­fügt oder zwi­schen den Par­tei­en wirt­schaft­li­che Un­gleich­heit be­steht. Der Un­ter­halt muss den Ehe­gat­ten den glei­chen Le­bens­stan­dards er­mög­li­chen, den er wäh­rend des Zu­sam­men­le­bens ge­nos­sen hat.

  • Das Ge­richt kann auf An­trag ei­nen der Ehe­gat­ten der zu ver­ur­tei­len, den an­de­ren re­gel­mä­ßig nach­e­he­li­chen Un­ter­halt zu leis­ten, so­lan­ge bis die­ser stirbt oder sich wie­der ver­hei­ra­tet, wenn die­ser nicht über die ge­eig­ne­ten Mit­tel ver­fügt oder wenn er die­je­ni­ge aus ob­jek­ti­ven Grün­den nicht selbst be­zie­hen kann.

  • Ein dem deut­schen Recht ver­gleich­ba­ren Ver­sor­gungs­aus­gleich kennt das ita­lie­ni­sche Recht nicht, wohl aber ei­ne Ren­ten­be­rech­ti­gung nach dem Tod des Un­ter­halts­ver­pflich­te­ten nach Tren­nung oder Schei­dung.