1. Eheauflösungsrecht
Das österreichische Recht kennt die Scheidung wegen Verschuldens, die Scheidung ohne Verschulden und die einvernehmliche Scheidung.
Die einvernehmliche Scheidung ist zulässig, wenn die Eheleute die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 6 Monaten beendet haben, beide Ehegatten die unheilbare Zerrüttung bestätigen und sich über die Scheidungsfolgen einig sind.
Eine Scheidung ohne Verschulden ist dagegen auch ohne Einvernehmen der Ehegatten zulässig, wenn die Eheleute seit 3 Jahren getrennt gelebt haben und die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Hat aber der die Scheidung begehrende Ehegatte die unheilbare Zerrüttung der Ehe zumindest überwiegend verschuldet und würde den beklagten Ehegatten die Scheidung härter treffen als den Kläger die Klagabweisung, ist der Scheidungsantrag auf Verlangen des beklagten Ehegatten abzuweisen. Nach einer sechsjährigen Trennung ist die Ehe aber ohne jede Widerspruchsmöglichkeit zu scheiden.
Daneben gibt es die Scheidung aus Verschulden. Scheidungsgründe sind Ehebruch als absoluter Scheidungsgrund, eine schwere Eheverfehlungen und andere ähnliche Gründe, sofern diese zu einer schweren Ehezerrüttung geführt haben.
2. Scheidungsfolgenrecht
Beruht die Scheidung auf einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe und trifft den, die Scheidung begehrenden Ehegatten, ein zumindest überwiegendes Verschulden, so sieht das Gesetz für den un- oder minderschuldigen geschiedenen, bedürftigen Ehegatten gegen den allein oder überwiegend schuldig geschiedenen Ehepartner einen Unterhaltsanspruch vor, welcher die ehelichen Lebensverhältnisse aufrecht erhalten soll. Fehlt ein Schuldausspruch, so spricht das Gesetz dem bedürftigen Ehegatten einen Billigkeitsunterhalt zu. Maßstab ist hier jedoch nur der notdürftige, in Ausnahmefällen der angemessene Unterhalt.
Wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung: Jeder Ehegatten behält nicht nur sein voriges Eigentumsrecht, d.h. das in die Ehe eingebracht Vermögen, sondern auch, was er während der Ehe erwirbt, geschenkt erhält oder erbt.