1. Eheauflösungsrecht
- Das geltende Ehescheidungsrecht geht davon aus, dass die Ehe eine Form des freiwilligen Zusammenlebens ist und dass der Wunsch eines Ehegatten, die Ehe aufzulösen, respektiert werden muss. Besteht zwischen den Ehegatten Einigkeit über die Auflösung der Ehe, so haben sie das Recht auf sofortige Scheidung. Eine Bedenkzeit von sechs Monaten ist nur einzuhalten, wenn beide oder ein Ehegatte dies wünschen oder wenn einer der Ehegatten dauerhaft mit einem eigenen Kind unter 16 Jahren zusammenlebt, das unter seiner Personensorge steht.
2. Scheidungsfolgenrecht
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Das Unterhaltsrecht spielt in Schweden eine nur geringe Rolle. Das schwedische Recht kennt grundsätzlich nur die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber minderjährigen Kindern. Nach der Ehescheidung ist Ehegatte für seine Versorgung selbstverantwortlich. Unterhalt nach Auflösung der Ehe soll nur ausnahmsweise und in der Regel nur für eine Übergangszeit bezahlt werden. Für einen längeren Zeitraum erhält ein Ehegatte nur dann Unterhalt, wenn die Ehe von längerer Dauer war oder der Ehegatte sich wegen Vorliegens außerordentlicher Gründe nicht selbst versorgen kann.
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Die weder der Güterstandregelung, die sog. Giftorättsgemenskap, ist eine Kombination von Gütertrennung während der Ehe und einer Gütergemeinschaft bei Auflösung der Ehe. Jeder Ehegatte verfügt über sein Vermögen und haftet für seine Schulden. Während der Ehe besteht somit Gütertrennung, freilich mit gewissen Verfügungsbeschränkungen bei der gemeinsamen Wohnung unter Hausratsgegenständen, sofern diese Vermögensgegenstände nicht zum Vorbehaltsgut gehören, sowie bei Grundstücken, die zum ehelichen Ausgleich gut gehören. Das Vermögen eines Ehegatten ist eheliches Ausgleichsgut, sofern es nicht sog. Vorbehaltsgut ist. Vorbehaltsgut ist das Vermögen, was die Ehegatten durch einen güterrechtlichen Vertrag dazu bestimmt haben, was ein Ehegatte von einem Dritten aufgrund einer Schenkung oder eines Testaments Vorbehaltsgut erhalten hat und in der Regel auch das, was als Surrogat an die Stelle dieses Vermögens getreten ist. Bei Auflösung der Ehe ist das eheliche Ausgleichsgut des Mannes und der Frau zwischen Ehegatten durch Gütertrennung aufzuteilen. Die Vermögensmassen der beiden Ehegatten werden danach bei Auflösung der Ehe – soweit es sich nicht um Vorbehaltsgut handelt – zusammengelegt und so geteilt, dass jedem Ehegatten eine Hälfte des Nettowertes dieser Masse zufällt.