1. Eheauflösungsrecht
Das spanische Recht eröffnet den Eheleuten die Möglichkeit des gerichtliche Trennungsverfahrens ohne Auflösung des Ehebandes und die Scheidung. Voraussetzung ist lediglich, dass seit Eheschließung mindestens 3 Monate vergangen sind, wobei die Frist nicht als Trennungszeit zu verstehen ist, sondern als reiner Zeitablauf seit dem Zeitpunkt der Eheschließung.
Die einvernehmliche Trennung bzw. Scheidung erfolgt, wenn ein gemeinsamer Antrag beider Eheleute oder Zustimmung des einen Ehegatten zum Antrag des anderen Ehegatten und ein gemeinsamer Vorschlag für eine umfassende Fortentwicklung vorgelegt werden.
Besteht kein Einvernehmen der Eheleute über eine Trennung oder Scheidung, kann auf einseitigen Antrag die Ehe getrennt oder geschieden werden, wenn ein begründeter Vorschlag des Antragstellers zur Regelung der Trennung- oder Scheidungsfolgen vorgelegt wird.
2. Scheidungsfolgenrecht
Die Regelung der Scheidungsfolgen liegt durch den Zwang, als Teil des Trennung- oder Scheidungsverfahrens einen einseitigen oder einvernehmlichen Vorschlag zu machen, weitgehend in der Hand der Parteien.
Mit dem rechtskräftigen Ausspruch der Trennung oder Scheidung endet der Unterhaltsanspruch. An die Stelle des Unterhaltsanspruchs tritt nach rechtskräftigem Ausspruch der Trennung und Scheidung eine Ausgleichsrente, die darauf gerichtet ist, einen gerechten wirtschaftlichen Ausgleich zu schaffen für das durch die Trennung und Scheidung verursachte wirtschaftliche Ungleichgewicht.
Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, so leben sie im Güterstand der sog. Errungenschaftsgemeinschaft. In der Errungenschaftsgemeinschaft ist gemeinsames Vermögen der Ehegatten das, was unterschiedslos jeder von ihnen als Gewinn oder Ertrag erhält. Dies wird ihnen bei Auflösung der Gemeinschaft zur Hälfte zugewiesen. Von diesem vermögen ist das Sondergut und das Gesamtgut der Eheleute zu unterscheiden.