Ziel der Reform war es zunächst, die Rechte von Minderjährigen gegenüber dem Vormund zu stärken und betreuten Personen mehr Selbstbestimmung und Autonomie zu ermöglichen. Dem entsprechend werden die Pflichten eines Vormunds oder Betreuers in den Vordergrund gestellt.
Die praktisch wichtigste Änderung betrifft aber die Schaffung eines gesetzlichen Vertretungsrechts für Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge gemäß § 1358 BGB:
Nach bisheriger Rechtslage war es auch Ehegatten nicht möglich, den anderen Ehegatten ohne eine besondere Vollmacht zu vertreten. Das wurde jetzt geändert, allerdings zeitlich auf 6 Monate befristet und gegenständlich beschränkt auf den Bereich der Gesundheitsfürsorge. Voraussetzung ist, dass der betroffene Ehegatte wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge nicht selbst in die Hand nehmen kann. In diesem Fall darf sein Ehegatte jetzt für ihn tätig werden und etwa in ärztliche Eingriffe einwilligen oder Behandlungsverträge abschließen.
Dieses Recht besteht jedoch nicht, wenn
- die Ehegatten getrennt leben
- es bereits einen Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis gibt oder
- der betroffene Ehegatte eine Vertretung ablehnt.
Die Ablehnung kann bereits vorab in das zentrale Vorsorgeregister (ZVR) eingetragen werden.
Die neue Rechtslage erleichtert es einem Ehegatten sehr, sich um seinen Partner zu kümmern, wenn keine Generalvollmacht existiert. Dadurch wird eine Vorsorge- oder Generalvollmacht aber nicht überflüssig, im Gegenteil, eine solche ist nach wie vor auch zwischen Ehegatten unabdingbar! Bestehende Generalsvollmachten sollten aber überprüft und an die neue Rechtslage angepasst werden.
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RA Gerhard Schmid, Fachanwalt für Steuerrecht, RVR Rechtsanwälte, Stuttgart