Mit Blogbeitrag vom 11. August dieses Jahres hatte ich Ihnen bereits einen Überblick über die Möglichkeiten der Testamentsvollstreckung gegeben. Wie der nachfolgende Beitrag zeigt, ist der von Ihnen eingesetzte Testamentsvollstrecker die geeignete Person, Ihre Verfügungen von Todes wegen zu realisieren.
1.
Stellen Sie sich bitte folgende Situation vor: Sie regeln Ihren Nachlass in allen Einzelheiten, Sie geben sich jede denkbare Mühe, Ihren letzten Willen zu formulieren und möchten sichergehen, dass dieser Wille auch von allen Beteiligten respektiert wird.
Was aber, wenn beispielsweise die Erfüllung der von Ihnen angeordneten Vermächtnisse von den Erben verweigert wird? Dem Vermächtnisnehmer bleibt dann nur die Möglichkeit, sein Vermächtnis einzuklagen, ein langwieriger Rechtsstreit ist oftmals die Folge. Wenn Sie die Pflege ihres Grabes oder die Versorgung Ihrer Haustiere durch eine entsprechende Auflage absichern, können Sie sich wirklich darauf verlassen, dass der Begünstigte diese Auflage auch erfüllt? Wer kontrolliert das? Oder aber Sie verteilen Ihr Vermögen im Rahmen einer sogenannten Teilungsanordnung. Sofern sich die Erben einig sind, können Sie sich darüber ganz einfach hinwegsetzen.
Die Lösung liegt auch hier in der Bestimmung eines geeigneten Testamentsvollstreckers. Diese Person ist mit allen erforderlichen Befugnissen ausgestattet. Die Erben haben sich dem Testamentsvollstrecker zu fügen, jedenfalls solange er sich an Ihre Anordnungen hält. Der Testamentsvollstrecker kann selbstständig Vermächtnisse erfüllen, er kontrolliert Ihre Auflagen und verteilt den Nachlass auf Grundlage der von Ihnen getroffenen Teilungsanordnung.
2.
Sofern zu Ihrem Nachlass ein Unternehmen zählt, bietet auch hier der Testamentsvollstrecker die Gewähr dafür, dass die Unternehmensnachfolge entsprechend Ihren Vorstellungen und Vorgaben durchgeführt wird.
Gerne beraten wir Sie im Hinblick auf einen etwaigen Bedarf und stehen selbstverständlich auch als Testamentsvollstrecker zur Verfügung.
Sie können sich persönlich, telefonisch oder per E-Mail unter g.schmid@rvr.de an mich wenden.
RA Gerhard Schmid, Testamentsvollstrecker (DVEV) und Fachanwalt für Steuerrecht, RVR Rechtsanwälte, Stuttgart