RVR Rechtsanwälte Blog

Ehe ohne Trauschein – Fallstricke Teil 3

Alleinige Erbschaft in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Im letzten Beitrag von RVR Rechtsanwälte zum Thema Ehe ohne Trauschein wurde die erhebliche steuerliche Belastung des nichtehelichen Lebensgefährten, der erbt, deutlich. Es kommt aber oft noch schlimmer, was folgendes Beispiel zeigt:

Wie viel bleibt vom Erbe?

Michael und Sabine leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und haben eine gemeinsame Tochter Claudia. Michael setzt Sabine durch Testament zu seiner alleinigen Erbin ein. Als er stirbt, hinterlässt er ein Vermögen von 400.000,00 €. Konsequenz?

Claudia steht ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteiles (100 %) zu. Sie kann also 200.000,00 € vom überlebenden Partner fordern. Den restlichen Nachlass hat der Überlebende zu versteuern (Freibetrag: 20.000,00 €, Steuersatz: 30 %). Im Ergebnis bleiben ihm 126.000,00 € – und das, obwohl er bei einem Vermögen von 400.000,00 € als Alleinerbe eingesetzt war.

Fortsetzung folgt.

Weiterführende Informationen

Erfahren Sie mehr über die Tücken des Erbrechts und informieren Sie sich über Lösungen für Ihre Probleme in einer kostenlosen Erstorientierung.

Nochmals den vorherigen Beitrag lesen? Hier gelangen Sie zu Teil 2 unserer Reihe „Ehe ohne Trauschein – Fallstricke“.

Autor/in

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA und Google geschütztDatenschutz-Bestimmungen UndNutzungsbedingungen anwenden.

The reCAPTCHA verification period has expired. Please reload the page.

Weitere Blogbeiträge

Zum Jahresanfang trat die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Der nachfolgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die wesentlichen praktisch relevanten Änderungen.
Stellen Sie sich bitte folgende Situation vor: Sie regeln Ihren Nachlass in allen Einzelheiten, Sie geben sich jede denkbare Mühe, Ihren letzten Willen zu formulieren und möchten sichergehen, dass dieser Wille auch von allen Beteiligten respektiert wird.
Mit Blogbeitrag vom 11. August diesen Jahres hatte ich Ihnen bereits einen Überblick über die Möglichkeiten der Testamentsvollstreckung gegeben. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, wie unerfahrene oder böswillige Erben den Nachlass gefährden oder gar vernichten können.
Egal wie viel Mühe man sich mit seinem künftigen Nachlass gibt, wenn der Fall der Fälle eintritt, können Sie selbst die Erbauseinandersetzung nicht mehr überwachen. Die Lösung dieses Problems liegt in der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers. Hierbei handelt es sich um eine sachkundige Person Ihres Vertrauens, die nach Ihrem Tod dafür Sorge trägt, dass Ihre Anordnungen fachgerecht umgesetzt werden. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, Ihren Nachlass auseinanderzusetzen und, wenn erforderlich, zu verwalten.
Ein nicht seltenes Beispiel zeigt, dass der Vertragsgestalter sowohl das materielle Recht, als auch die steuerlichen Folgen der Schenkung im Auge haben muss.