Mit Blogbeitrag vom 11. August diesen Jahres hatte ich Ihnen bereits einen Überblick über die Möglichkeiten der Testamentsvollstreckung gegeben. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, wie unerfahrene oder böswillige Erben den Nachlass gefährden oder gar vernichten können.
1.
Stellen Sie sich folgende Konstellation vor: Ein Erblasser vererbt sein Vermögen an seine Kinder. Mehrere Erben bilden eine so genannte Erbengemeinschaft, sie verwalten den Nachlass gemeinschaftlich und müssen ihn auch gemeinsam auseinandersetzen, also untereinander verteilen. Hierbei müssen sich alle Erben einig sein, es gilt nicht das Mehrheitsprinzip, was zur Folge hat, dass auch nur ein einziger Erbe die Maßnahmen der Erbengemeinschaft – bis auf wenige Ausnahmen – blockieren kann. Eine Verwaltung des Nachlassbestandes wird so unendlich mühsam, wenn nicht gar unmöglich. Gleiches gilt für die Auseinandersetzung, etwa wenn zum Nachlass eine Immobilie zählt: Ein einzelner Erbe kann verhindern, dass diese Immobilie auf einen der Miterben übertragen oder freihändig verkauft wird, um den Kaufpreis aufzuteilen. Als letztes Mittel bleibt oft nur eine Teilungsversteigerung. In solchen Fällen wird, abgesehen von der persönlichen Belastung, sehr viel Zeit und Geld verbraten. Gehört zum Nachlass ein Unternehmen, droht dieses mangels geordneter Führung durch die Erben unterzugehen.
2.
Im Ergebnis nicht viel anders verhält es sich, wenn ein werthaltiger Nachlass einer fachmännischen Verwaltung bedarf (vermietete Grundstücke, breitgefächerte Aktiendepots, etc.), und die Erben nicht die dafür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen haben. Es drohen erhebliche Vermögensverluste.
In diesen Fällen bietet sich als Lösung die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers an. Er verwaltet den Nachlass und setzt diesen nach dem Willen des Erblassers auseinander. Die Erben haben sich dem zu fügen, es gibt also eine zentrale Entscheidungsfigur. Die Erben sind insoweit geschützt, als der Testamentsvollstrecker ihnen gegenüber Rechenschaft über sein Tun ablegen und bei all seinen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahren muss. Ansonsten macht sich der Testamentsvollstrecker schadenersatzpflichtig. Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser sicher sein, dass sein Wille auch nach seinem Tod durchgesetzt wird.
Gerne beraten wir Sie im Hinblick auf einen etwaigen Bedarf und stehen selbstverständlich auch als Testamentsvollstrecker zur Verfügung.
Sie können sich persönlich, telefonisch oder per E-Mail unter g.schmid@rvr.de an mich wenden.
RA Gerhard Schmid, Testamentsvollstrecker (DVEV) und Fachanwalt für Steuerrecht, RVR Rechtsanwälte, Stuttgart