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Kategorie: Nicht eheliche Lebensgemeinschaft

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Glücklich auch ohne Trauschein!? – Teil 2 Unterhaltsansprüche

Der Gesetzgeber hat für die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine gegenseitigen Unterhaltspflichten beim Scheitern der Gemeinschaft vorgesehen. Haben Sie sich von Ihrem Partner getrennt, können Sie folglich – anders als verheiratete Paare – weder Trennungsunterhaltsansprüche gemäß § 1361 BGB noch „nacheheliche“ Unterhaltsansprüche gem. §§ 1569ff BGB geltend machen. Die für Ehegatten vorgesehene Prozesskostenvorschusspflicht greift ebenfalls nicht ein, so dass gegenüber Ihrem Partner kein Anspruch besteht, die zu erwartenden Prozesskosten vorfinanziert zu bekommen.

Glücklich auch ohne Trauschein!? Teil1

Fallstricke der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und wie man sie vermeidet. Wir leben schon seit vielen Jahren zusammen, heiraten wollen wir aber nicht – warum Altbewährtes ohne Grund ändern? Es funktioniert doch alles! So denken viele Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben. Durchaus berechtigte Überlegungen – aber nur solange sich die Partner nicht trennen, es nicht zum Streit kommt oder gar ein Partner stirbt oder schwer erkrankt. Dann ist guter Rat teuer.