Der Gesetzgeber hat für die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine gegenseitigen Unterhaltspflichten beim Scheitern der Gemeinschaft vorgesehen. Haben Sie sich von Ihrem Partner getrennt, können Sie folglich – anders als verheiratete Paare – weder Trennungsunterhaltsansprüche gemäß § 1361 BGB noch „nacheheliche“ Unterhaltsansprüche gem. §§ 1569ff BGB geltend machen.
Die für Ehegatten vorgesehene Prozesskostenvorschusspflicht greift ebenfalls nicht ein, so dass gegenüber Ihrem Partner kein Anspruch besteht, die zu erwartenden Prozesskosten vorfinanziert zu bekommen.