Im letzten Beitrag von RVR Rechtsanwälte zum Thema Ehe ohne Trauschein wurde die erhebliche steuerliche Belastung des nichtehelichen Lebensgefährten, der erbt, deutlich. Es kommt aber oft noch schlimmer, was folgendes Beispiel zeigt:
Wie viel bleibt vom Erbe?
Michael und Sabine leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und haben eine gemeinsame Tochter Claudia. Michael setzt Sabine durch Testament zu seiner alleinigen Erbin ein. Als er stirbt, hinterlässt er ein Vermögen von 400.000,00 €. Konsequenz?
Claudia steht ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteiles (100 %) zu. Sie kann also 200.000,00 € vom überlebenden Partner fordern. Den restlichen Nachlass hat der Überlebende zu versteuern (Freibetrag: 20.000,00 €, Steuersatz: 30 %). Im Ergebnis bleiben ihm 126.000,00 € – und das, obwohl er bei einem Vermögen von 400.000,00 € als Alleinerbe eingesetzt war.
Fortsetzung folgt.
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Nochmals den vorherigen Beitrag lesen? Hier gelangen Sie zu Teil 2 unserer Reihe „Ehe ohne Trauschein – Fallstricke“.