RVR - Recht erfahren

Kategorie: Elternunterhalt

Blog-Beiträge

Angehörigen-Entlastungsgesetz

Sie ächzten unter der Zahlungsverpflichtung für Ihre Eltern im Pflegeheim? Dann haben wir unter Umständen gute Neuigkeiten.

Elternunterhalt – Wer haftet?

Hat das Sozialamt die Heimkosten bzw. Pflegekosten Ihres Elternteils übernommen, werden alle Ansprüche – sowohl Unterhaltsansprüche als auch Auskunftsansprüche – Ihres pflegebedürftigen Elternteils auf den Sozialhilfeträger übergeleitet. Doch müssen Sie auch Unterhalt bezahlen?

Elternunterhalt – Sind Sie unterhaltspflichtig?

Eine Unterhaltsverpflichtung für Ihre Eltern kann eine große finanzielle Belastung werden. Laut Rechenschaftsberichte der privaten Krankenversicherung betrugen die Kosten für eine Heimunterbringung bei vollstationärer Pflege im Jahre 2012 insgesamt monatlich 3.236,69 €. Sind Ihre Eltern im Heim untergebracht und kommt der Sozialhilfeträger für die Kosten der Heimunterbringung auf, geht der Unterhaltsanspruch Ihrer Eltern Ihnen gegenüber auf den Sozialhilfeträger über. Als Kind Ihrer Eltern sind sie grundsätzlich unterhaltspflichtig. Ihnen muss aber der so genannte Selbstbehalt verbleiben. Da sich seit Anfang des Jahres 2015 die Selbstbehaltssätze erhöht haben, können diejenigen unter Ihnen, die bereits Unterhalt bezahlen, unter Umständen eine Neuberechnung des Unterhalts verlangen. Der Sozialhilfeträger wird Sie anschreiben und um Auskunft bezüglich Ihres Einkommens und Vermögens bitten, um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können.

Die Sandwich-Generation – Zwischen Kindes- und Elternunterhalt

Das heute meist höhere Alter von Eltern bei der Geburt ihrer Kinder und der Umstand, dass wir immer älter werden, hat in den letzten Jahren die so genannte „Sandwichgeneration“ entstehen lassen. Dies sind Personen, die nicht nur gegenüber ihren eigenen Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind, da sich diese noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, sondern auch an die Eltern Unterhaltszahlungen leisten müssen, da sich diese aufgrund ihrer geringen eigenen (Renten-)Einkünfte nicht mehr selbst versorgen können. Sie sind quasi zwischen Unterhaltsforderungen der vorhergehenden Generation und der nachfolgenden Generation eingeklemmt.

Wenn das Sozialamt anklopft: Schutz vor Elternunterhalt?

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. So sagt es das Gesetz, vgl. § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz und bündig. Dass Eltern für den Unterhalt Ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen haben, ist. Schwieriger kann es beim Unterhalt für Volljährige werden, der zur Höhe, aber auch zur Dauer der elterlichen Inanspruchnahme, insbesondere, wenn sich mehrere Kinder in Ausbildung befinden, die Leistungsfähigkeit des Betroffenen bis an die Grenzen beanspruchen kann. Dass die Unterhaltsverpflichtung nach dem Gesetz auch umgekehrt wirkt, nämlich auch Kinder gegenüber Ihren Eltern unterhaltspflichtig sind, diese Erkenntnis kommt immer häufiger Kindern erst dann zum Bewusstsein, wenn ein Anspruchsschreiben des Sozialamts ins Haus geflattert ist.