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Kategorie: Wechselmodell

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Wechselmodell nun auch ohne Einvernehmen der Eltern

Die Streitfrage, ob das Wechselmodell dem Umgangs- oder dem Sorgerecht zuzuordnen ist, entschied der BGH zu Gunsten des Umgangsrechtes, was unter Umständen zu unerwarteten Überraschungen der Eltern führen kann. Das Gericht kann auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Basis entsprechender Stellungnahmen des Jugendamtes oder des Verfahrensbeistandes das Wechselmodell anordnen, wenn diese Betreuungsform dem Kindeswohl besser als das herkömmliche Residenzmodell entspricht. In Umgangsverfahren, vornehmlich in einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgang sollte man auf solche Überraschungen gefasst sein.

Wechselmodell – Die beste Wahl?

Wechselmodell ja oder nein? Wägen Sie sorgfältig Vor- und Nachteile gegeneinander ab; versuchen Sie eigene Interessen zurückzustellen – soweit wie möglich – und fragen Sie sich, was wäre für mein Kind das Beste. Ob ein Wechselmodell praktizierbar ist, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Wechselmodell – neue Entscheidung des BGH

Darauf haben Eltern lange gewartet. Wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, ist vom Wortlaut des §§ 1684 Abs. 1 BGB, der das Umgangsrecht regelt, auch eine Betreuung des Kindes durch hälftige Aufteilung der Umgangszeiten auf die Eltern erfasst, allerdings nur, wenn das Kindeswohl gewahrt ist. Letzteres setzt nach der Entscheidung eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.