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Neue Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2022 – mehr Geld für Kinder!

Alle Jahre wieder zum 1. Januar wird die sogenannte Düsseldorfer Tabelle angepasst. Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf erstellt und ist eine Richtlinie für die Familiengerichte in Deutschland für die Ermittlung und Bemessung des Kindesunterhaltes. Sie ist nicht bindend, soll aber gewährleisten, dass bundesweit Entscheidung über den Kindesunterhalt weitgehend einheitlich durch die Gerichte gefällt werden.

Der Kindesunterhalt bemisst sich an den Einkünften des unterhaltspflichtigen Elternteils. Zum 1. Januar 2022 steigen die Unterhaltsbeträge leicht um ein paar Euro. Beispielsweise beträgt der Mindestunterhalt für ein Kind bis einschließlich fünf Jahre 396,00 EUR, was einer Erhöhung von 3,00 Euro entspricht. Dies ist nicht üppig.

Eine wesentliche Neuerung bringt die Düsseldorfer Tabelle 2022 aber in den Fällen, in denen der unterhaltsverpflichtete Elternteil besonders hohe Einkünfte hat.

Bislang reichte die Düsseldorfer Tabelle mit ihren 10. Einkommensstufen bis zu einem Nettoeinkommen von 5.500,00 EUR. Verdiente ein Elternteil mehr als 5.500,00 EUR, wurde nur in seltenen Fällen ein höherer Kindesunterhalt geleistet, da der Bedarf hierfür konkret nachgewiesen werden musste. Bislang hieß es hierzu in der Düsseldorfer Tabelle lapidar “ab 5.501,00 EUR nach den Umständen des Falles”.

Dies hat sich nun maßgeblich geändert.

Die bisherige Tabelle wurde von 10 Einkommensstufen auf 15 Einkommensstufen erweitert. Die letzte Stufe endet bei einem Nettoeinkommen von 11.000,00 EUR. Dadurch soll gewährleistet sein, dass bei besonders guten Einkommensverhältnissen auch die Kinder durch einen höheren Kindesunterhalt an dem überdurchschnittlichen Lebensstandard weiterhin partizipieren. Grund für die Änderung der Tabelle ist die BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2020, die eine Erhöhung des Kindesunterhaltes bei überdurchschnittlichen Einkünfte nun nicht mehr als Ausnahme sondern als Regelfall sieht.

Dies bedeutet bspw., dass der Höchstzahlbetrag für ein 15-jähriges Kind nicht mehr nur 853,00 EUR beträgt, sondern 1.066,00 EUR. Eine Verrechnung des Kindergeldes ist dabei noch vorzunehmen.


Was ist nun zu tun, um den Unterhalt gegebenenfalls anpassen zu können?

Sollte ein Unterhaltstitel (Beschluss, Jugendamtsurkunde) bereits vorliegen, der den Unterhalt dynamisch festgesetzt hat, d. h. mit einem Prozentsatz vom jeweiligen Mindestbedarf ausweist, so müssen diese Titel nicht angepasst werden, da aus der neuen Tabelle der aktuelle Unterhaltsbetrag abgelesen werden kann. Sollten allerdings die Einkommensverhältnisse beim unterhaltzahlenden Elternteils überdurchschnittlich gut sein, d. h. über 5.500,00 EUR netto liegen, so sollte geprüft werden, ob ein bestehender Unterhaltstitel der Höhe nach angepasst werden kann. Dies ist entweder einvernehmlich mit dem unterhaltzahlenden Elternteil möglich oder, sollte dies nicht gelingen, durch ein gerichtliches Abänderungsverfahrens bezüglich des bestehenden Titels. Liegt noch kein Titel vor und wird Unterhalt freiwillig geleistet, ist der unterhaltzahlende Elternteil auf die neue Düsseldorfer Tabelle hinzuweisen und der höhere Unterhaltsbetrag einzufordern. Auch hier muss, sollte eine Einigung nicht möglich sein, der Unterhalt dann gerichtlich durchgesetzt werden.

Sie haben Fragen rund um das Thema der Kindesunterhalt und neue Düsseldorfer Tabelle? Dann zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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