Wenn Kinder zwischen die Fronten geraten
Kinder stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das Grundgesetz verpflichtet sowohl die Familie als auch den Staat zum Schutz der Kinder. Danach obliegen die Pflege und Erziehung der Kinder zunächst den Eltern, insbesondere wenn es darum geht, die Kinder aus dem elterlichen Streit herauszuhalten. Familiengerichte, Jugendämter, Verfahrensbeistände, Sie alle sind dem Kindeswohl verpflichtet.
Was aber, wenn die Gefahr nicht von außen, sondern von innen, aus der Familie selbst kommt? Wenn die Eltern ihr eigenes Wohl über das Ihres Kindes stellen? Wenn die Eltern in ihrem eigenen Konflikt handlungsunfähig, zu Gegnern und zur Gefahr für das Kindeswohl geworden sind?
In dieser Situation mangelt es weder an Vorschriften noch an Ressourcen, es wird auch intensiv darüber reflektiert, wie, wie schnell und vor allem bei welchem Elternteil interveniert werden muss, um das Kind vor den eigenen Eltern zu schützen.
An dieser Stelle stößt der Schutz des Kindes an seine von den Egoismen der Eltern und der vom Recht und damit dem Familiengericht verliehenen Entscheidungs- Kompetenz Recht zu sprechen, an seine Grenze, vielmehr erweist sich im Ergebnis als nicht Sinn stiftend, da Recht vom Unrecht nicht zu unterscheiden ist. Wem der beiden Eltern ist zu glauben, wer hat Recht, wer ist im Unrecht, Vater oder Mutter? Lieben nicht beide Ihr Kind? Oder haben nicht beide im Kampf ums Kind gleichermaßen Recht wie Unrecht
Wo bleibt da das grundgesetzlich geschützte Wohl des Kindes, das gleichermaßen seine Eltern liebt und doch nicht ausdrücken darf oder kann, ohne dass es einen verletzt?
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Dr. Volker Rabaa