In der Rechtspraxis wird immer wieder der Zeitpunkt der Trennung streitig, sei es, wenn über die Auskunft zum Trennungsvermögen beim Zugewinnausgleich, oder den Beginn des Getrenntlebens für die Dauer der Trennung als Scheidungsvoraussetzung gestritten wird, wenn es im Steuerrecht als Tatbestandsmerkmal eines dauernden Getrenntlebens gilt, auf der anderen Seite kann es aber das Zusammenleben mit Kindern im ehelichen Haushalt erfordern, gerade mit Rücksicht auf das Kindeswohl vom Auszug eines Ehegatten das als eindeutiges Indiz der Trennung von Tisch und Bett gilt, abzusehen.
Dazu hat das OLG Frankfurt am Main durch Beschluss v. 28.03.2024 – 1 UF 160/23 erst jüngst judiziert und in seiner Entscheidung ausgeführt, es bedürfe keine „vollständigen Trennung“. Erforderlich sei nur ein „der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung“, das sich aber in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstelle. Dem stehe ein freundschaftlicher und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander nicht entgegen, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt lebten. Denn auch nach der Trennung, so das OLG blieben die Ehegatten über die Elternschaft miteinander verbunden und sind zum Wohl ihrer Kinder zum Wohlverhalten verpflichtet. Ein höfliches Miteinander und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern stünden der Annahme eines Getrenntlebens nicht entgegen, zumal die Ehefrau per E-Mail Ihrem Mann mitgeteilt habe, die häusliche Gemeinschaft, die sie weiterhin ablehne, nicht mehr herstellen zu wollen.
Es bleibt zu hoffen, dass diese Entscheidung, die die gegebenen Verhältnisse in Trennungfamilien, insbesondere vor dem aktuellen Hintergrund des Fehlens von Wohnraum mit Augenmaß berücksichtigt, die zukünftige Entwicklung prägen wird.