Sorgerecht- Wenn der Kontakt zu einem Elternteil abbricht!
Nicht gerade selten läuft der Streit ums Kind aus dem Ruder. Besonders gravierend und für das Kindeswohl schädlich sind Fälle, die durch Elternverhalten eskalieren, wie eine vom Verband für Getrennterziehen „Papa Mama Auch“ und von 3 weiteren Verbänden vorgelegter Zustandsbericht zur Lage im Familienrecht in Deutschland, (2. erweiterte Auflage vom 14.05.2021) durch Fallstudien belegt hat.
Aus der Genese kindlicher Kontaktablehnung, aber auch durch Intervention von Jugendämtern, Familienberatungsstellen und Familiengerichten, nicht zuletzt, auch Verfahrensbeiständen folgt eine ganze Reihe gut gemeinter Ratschläge und Vorgehensweisen, vom bloßen Abwarten über das „zur Ruhe kommen lassen des Kindes“ in der Hoffnung, dieses würde den Kontakt selbst wiederherstellen, bis zur Kontaktunterbrechung der Eltern, als nicht hilfreich erwiesen. Auch auf den geäußerten Willen des Kindes kann nicht gebaut werden, den Ausschlag geben sollten allein die objektiven Interessen des Kindes „beide Elternteile lieben zu dürfen und von beiden Eltern geliebt zu werden“ sein. (Fischer, W, The Parental Alienation Syndrome, (1988) PAS)
Daraus ergibt sich als Handlungsmaxime eine schnelle Festlegung der Kontaktregelungen zur Vermeidung längerer Unterbrechungen des Kontakts zu einem Elternteil, die Aufklärung der Eltern zur Rückgewinnung der emotionalen Bedürfnisse des Kindes sowie die Hinführung zum Verständnis der Eltern durch fürsorgliches Verhalten, durch Eltern Coaching, professionellen psychologischen Beistand für das Kind zu gewähren und durch die aktive Wiedereröffnung gestörter Beziehungskontakte proaktiv zum Ausbau gestörter Kontakte beizutragen.
Die Jugendhilfe steht in der Pflicht von den ihr nach § 1666 BGB eingeräumten Möglichkeiten der verpflichteten Inanspruchnahme der Eltern auch Gebrauch zu machen, statt passiv darauf zu hoffen, dass sich die Dinge doch noch zum Besseren wenden. Anders als der Elternteil ohne Kontakt, der unter Leidensdruck steht, sieht der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil nämlich keinen Handlungsbedarf und möchte vor allem in „Ruhe gelassen“ werden, um die Früchte seines Handelns zu ernten.
Zu wünschen bleibt für die Zukunft, dass auch die Familiengerichte, denen kraft Gesetzes ausdrücklich aufgegeben ist, sich selbst ein persönliches Bild durch Anhörung der Eltern und das Kind zu machen, statt sich berichten zu lassen und nach Aktenlage Entscheidungen zu treffen.
Dr. Volker Rabaa