Sind Sie alleinerziehend, berufstätig und erhalten von ihrem ehemaligen Partner Unterhalt ? Wenn ja, dann haben Sie eventuell Anspruch auf einen höheren Unterhalt.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 18.05.2022 seine Rechtsprechung zur Berechnung des Trennungsunterhaltes / nachehelichen Unterhaltes geändert.
Bisherige Rechtslage
Beim Bedarf der Kinder kommt es grundsätzlich auf die Lebensstellung beider Eltern an, der Unterhaltsbetrag, den der barunterhaltspflichtige Elternteil leisten muss, ist allerdings auf sein Einkommen begrenzt. Bislang wurde dieser Betrag anhand der Düsseldorfer Tabelle berechnet und der Elternteil, der die Kinder überwiegend betreut erfüllte seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung der Kinder.
Neue Rechtslage nach BGH-Entscheidung
Der betreuende Elternteil muss auch weiterhin keinen Barunterhalt leisten, allerdings kann er bei der Berechnung seines eigenen Unterhaltsanspruches, gegen seinen ehemaligen Partner den auf ihn rechnerisch entfallenden Unterhaltsbetrag abziehen.
Zur Verdeutlichung folgendes
Beispiel nach bisheriger Berechnung
Die Eltern V und M sind getrennt und haben 2 Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren, die bei M leben. V hat ein bereinigtes Einkommen von 5.000 € , M von 2.000 €
Vor der Entscheidung des BGH wurde wie folgt gerechnet:
Aus dem Einkommen von V ergab sich Kindesunterhalt nach der 9. Einkommensgruppe. Für K1 Zahlbetrag 639 € und für K2 Zahlbetrag 769 €
Zur Berechnung des Unterhaltes von M wurde zunächst der Kindesunterhalt vom Einkommen des V abgezogen:
5.000 € – 639 € – 769 € = 3.592 €
Hiervon wurde noch der Erwerbstätigenbonus von 1/10 (Süddeutsche Leitlinien) abgezogen.
3.592 € – 359 € = 3.233€
Bei der M wurde kein Kindesunterhalt berücksichtig. Es wurde lediglich der Erwerbstätigenbonus in Abzug gebracht.
2000 €- 200 € = 1.800 €
Ihr Unterhalt betrug dann (3.233 € – 1.800 € )/2 = 716,50 €
Neue Unterhaltsberechnung:
Aus dem gemeinsamen Einkommen der Eltern (5.000,0 + 2.000,00 € = 7.000 € ) ergibt sich Kindesunterhalt nach der 12. Einkommensgruppe. Dies entspräche einem Zahlbetrag von € 759 € für K1 und 910 € für K2
V muss weiterhin lediglich 639 € für K1 und 769 € für K2 bezahlen.
Der ungedeckte Bedarf der Kinder (120 € für K1 und 151 € für K2) werden jedoch nun vom Einkommen der M abgezogen, allerdings ohne dass M diese Beträge tatsächlich an Ihre Kinder bezahlen muss.
Das Einkommen der M beläuft sich somit auf 2.000 € – 120 € – 151 € = 1.729 € abzüglich 1/10 Erwerbstätigenbonus € 172 = 1.557 €
Ihr Unterhaltsanspruch gegen V beläuft sich dann auf (3.233 € – 1.557 €)/2 = 838.
Konsequenzen
M bekommt durch die Änderung der Rechtsprechung des BGH € 121,50 mehr Unterhalt.
Grundsätzlich berechtigt eine Änderung der Rechtsprechung zur Abänderung bestehender Titel.
Ob eine Abänderung bei Ihnen möglich ist, prüfen wir gerne für Sie.
Zögern Sie nicht, da Abänderungen immer erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung wirksam werden.
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