Einführung des Wechselmodells setzt nicht (mehr) Einvernehmen der Eltern voraus
Eine Anordnung durch das Familiengericht kann nun auch im Streitfall erfolgen.
Die bis Anfang des Jahres 2017 von Rechtsprechung und Literatur kontrovers entschiedene bzw. diskutierte Frage einer gerichtlichen Anordnung des Wechselmodells hat der BGH entschieden. (BGH, XII ZB 601/15). Auch der Autor dieses Blogs hielt eine gerichtliche Anordnung nach geltendem Recht für ausgeschlossen und hatte empfohlen, ein Einvernehmen der Eltern durch eine Mediation vorzubereiten.
Die Streitfrage, ob das Wechselmodell dem Umgangs- oder dem Sorgerecht zuzuordnen ist, entschied der BGH zu Gunsten des Umgangsrechtes, was unter Umständen zu unerwarteten Überraschungen der Eltern führen kann. Das Gericht kann auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Basis entsprechender Stellungnahmen des Jugendamtes oder des Verfahrensbeistandes das Wechselmodell anordnen, wenn diese Betreuungsform dem Kindeswohl besser als das herkömmliche Residenzmodell entspricht. In Umgangsverfahren, vornehmlich in einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgang sollte man auf solche Überraschungen gefasst sein.
Im Umgangsrechtsverfahren gilt Amtsermittlung, d.h. das Familiengericht soll sich auch ohne Antrag persönlich ein Bild darüber machen, ob im Streit der Eltern das Kindeswohl gewahrt ist. Das Kind ist, hat es das 14. Lebensjahr vollendet, persönlich zu hören. In der zitierten Entscheidung hat der BGH es für richtig gehalten ausdrücklich den Hinweis anzubringen, dass auch eine Anhörung jüngerer Kinder im Umgangsverfahren geboten ist.
In Zukunft dürften Eltern in streitigen Umgangsverfahren einer geballten Fachkompetenz von Gericht, Jugendamt begegnen, nicht zuletzt eines in streitigen Verfahren regelmäßig bestellten Verfahrensbeistandes. Den Ausgang zu prognostizieren, verlangt den nachhaltigen Blick in die Glaskugel.
Allgemeine Voraussetzungen des Wechselmodells
Wie alle kindschaftsrechtlichen Verfahren unterliegt auch das Umgangsverfahren dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG. Das Kind ist gem. § 159 Abs. 1 FamFG, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anzuhören. Ein jüngeres Kind ist – sofern die Neigungen, Bindungen und der Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind – gem. § 159 Abs. 2 FamFG anzuhören. In diesem Zusammenhang hat der BGH (v. 01.02.2017 – XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532, Rdnr. 9) explizit darauf hingewiesen, dass auch die Anhörung jüngerer Kinder in Umgangsverfahren i.d.R. geboten ist. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands gem. § 158 FamFG dürfte mit Blick auf den Interessensgegensatz – insbesondere wenn ein Elternteil sich vehement gegen die Anordnung des Wechselmodells stellt – ebenfalls angezeigt sein.
Praxishinweise zum Wechselmodell
Die Mandanten sollten auf die damit verbundenen Kosten und die besonderen Voraussetzungen hingewiesen werden.
Die besonderen Voraussetzungen beziehen sich hierbei maßgeblich auf das Kindeswohls.
Es sollte daher insbesondere zu
- der bisherigen Betreuungssituation
- den Bindungen des Kindes
- dem Willen des Kindes (ohne diesen vorher „abzufragen“)
- der räumlichen Situation
- der Aufrechterhaltung des sozialen Umfelds und zu
- der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern
vorgetragen werden.
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Weiterführende Informationen
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Eine Antwort
Meine Tante und mein Onkel lassen sich scheiden. Sie streiten sich jetzt wegen der Kinder bzw. wegen dem Sorgerecht. Danke für die hier stehenden Informationen diesbezüglich. Freunden haben ihm geraten einen Anwalt einzuschalten der das schlichten soll.