Der Durchbruch. BGH entscheidet: Das Wechselmodell auch in streitigen Fällen!
Beschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 601/15
Darauf haben Eltern lange gewartet. Wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, ist vom Wortlaut des §§ 1684 Abs. 1 BGB, der das Umgangsrecht regelt, auch eine Betreuung des Kindes durch hälftige Aufteilung der Umgangszeiten auf die Eltern erfasst, allerdings nur, wenn das Kindeswohl gewahrt ist. Letzteres setzt nach der Entscheidung eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.
Das geltende Recht basiert auf dem sogenannten Residenzmodell, d.h. das Kind hat seinen persönlichen Aufenthaltsort bei einem Elternteil, der seine Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung und Erziehung erfüllt, dem anderen Elternteil, der den Unterhalt bezahlt, steht nur ein begrenztes Umgangsrecht zu.
Dieser Vorstellung liegen weitere gesetzliche Regelungen zu Grunde, nicht nur der Unterhalt, sondern auch die Empfangszuständigkeit für das staatliche Kindergeld, die an einen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes anknüpft.
Wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, umfasst der das Umgangsrecht regelnde § 1684 Abs. 1 BGB auch den Fall, dass die Eltern die Umgangszeiten zwischen sich aufteilen. Die Regelung besagen nur, dass der Gesetzgeber die in der Praxis häufigste Gestaltung als Ausgangspunkt seiner Regelung genommen habe, nicht aber, dass das Residenzmodell als gesetzliches Leitbild festgelegt werden sollte. Ein Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes schließe bei Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht die Anordnung des Wechselmodells im Wege einer Umgangsregelung aus. Damit ist auch das Familiengericht befugt, Streitfälle zu entscheiden.
Maßstab sei allerdings das Kindeswohl, das vom Gericht in jedem Einzelfall zu prüfen ist. Danach sei ein Wechselmodell anzuordnen, wenn die paritätische Betreuung durch beide Eltern dem Kindeswohl am besten entspricht. Ausdrücklich hat der BGH die höheren Anforderungen an die Eltern und das Kind betont und ausdrücklich eine Kommunikations- und Kooperationfähigkeit der Eltern hervorgehoben. Ausgeschlossen sei es allerdings nach wie vor, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, diese Voraussetzungen erst zu schaffen.
RVR Rechtsanwälte haben in verschiedenen Blogs zum Wechselmodell Stellung genommen. Zur früheren Rechtslage und die danach gegebenen Möglichkeiten sei auf ältere Blogs von RVR Rechtsanwälten zu diesem Thema verwiesen.