Darauf haben Eltern lange gewartet. Wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, ist vom Wortlaut des §§ 1684 Abs. 1 BGB, der das Umgangsrecht regelt, auch eine Betreuung des Kindes durch hälftige Aufteilung der Umgangszeiten auf die Eltern erfasst, allerdings nur, wenn das Kindeswohl gewahrt ist. Letzteres setzt nach der Entscheidung eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.