RVR - Recht erfahren

Kategorie: Erbrecht

Blog-Beiträge

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung & Co. Das brauche ich doch nicht!? Der Gesetzgeber hat das klar geregelt! Eltern vertreten Ihre Kinder, also vertreten auch erwachsene Kinder Ihre Eltern, sowie der Mann die Frau und umgekehrt! Alles klar! Eben nicht.

Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten unwirksam?

Nach der erst jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten muss in jedem Einzelfall überprüft werden, ob diese – häufig nach Internetvorlagen gefertigten – Vollmachten und Verfügungen wirksam sind.

Bedürftigentestament – wenn der Staat nicht miterben soll

Arbeitslosengeld II (im Volksmund Hartz IV genannt) muss sich der Erblasser besondere Gedanken machen, um zu verhindern, dass bei seinem Tod und dem Übergang seines Vermögens auf den bedürftigen Erben dieses nicht dem Zugriff des Sozialleistungsträgers unterliegt. Hat nämlich der Erbe, der öffentliche Gelder wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, durch eine Erbschaft Vermögen erlangt, so ist er zunächst verpflichtet, dieses für seinen Lebensunterhalt zu verwenden. Der Staat wird also so schnell wie möglich seine Zahlungen einstellen und den Erben auf die neue vermögensrechtliche Situation hinweisen. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Leistungsberechtigte selbst Erbe geworden ist, sondern kann auch dann zur Einstellung oder Reduzierung von Leistungen führen, wenn bei einer Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft der Ehepartner, bzw. der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Erbe geworden ist.

Ehegattenerbrecht und Pflichtteil

Sich zurechtzufinden bei den oftmals komplizierten Regelungen des deutschen Erbrechts fällt nicht leicht. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind so vielfältig, dass die Wahl der „richtigen“ Regelung, sei es mithilfe des gesetzlichen oder testamentarischen Erbrechts, schwer fällt. Denn zunächst gilt es zu entscheiden, ob für Sie die Regelungen des gesetzlichen Erbrechts passend sind oder Sie testamentarisch verfügen sollten. Wenn Sie kein Testament bzw. kein Erbvertrag errichtet haben, gilt das gesetzliche Erbrecht, wonach die Verwandten des Verstorbenen sowie der Ehegatte erben.

Keine Kinder, keine Sorgen? Gesetzliche Erbfolge bei kinderlosen Ehepaaren

In unserer anwaltlichen Beratungspraxis hören wir von Ehepaaren immer wieder – auf eine etwaige Nachlassregelung angesprochen – folgenden Satz: „Wir haben keine Kinder, da müssen wir doch sowieso nichts regeln. Mein Ehemann/meine Ehefrau erbt doch sowieso alles, oder?“ Dem ist in den meisten Fällen nicht so! Ein Beispiel: Der kinderlos verheirate Ehemann ist Alleineigentümer des Eigenheims mit einem von 400.000,00 €. Der Ehemann verstirbt. Er hinterlässt seine Ehefrau. Die Eltern des Ehemannes sind vorverstorben. Ebenso sein einziger Bruder. Sein Bruder hat jedoch einen Sohn, also der Neffe des Erblassers. Ein Testament wurde nicht errichtet. Ein Ehevertrag besteht ebenfalls nicht.

Erbrecht bei Patchworkfamilien

Wer kennt sie nicht aus dem Bekannten- und Freundeskreis, die „Patchworkfamilie“: Jeannette und Kevin sind beide geschieden, jeder hat ein Kind aus erster Ehe. Kevin bringt seinen 13-jährigen Sohn Tim, Janette ihre 10-jährige Tochter Lisa mit. Beide wollen einen zweiten Anlauf wagen, sie heiraten, die gemeinsame Tochter Maria wird geboren. Ein ganz normaler Fall, der existenzbedrohende erbrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann, denn: ein Jahr nach der Geburt von Maria stirbt Kevin, ein Testament ist nicht vorhanden, die Eigentumswohnung ist der einzige Vermögenswert. Bei Kevins Tod greift die gesetzliche Erbfolge ein mit gravierenden Konsequenzen: Nach Kevins Tod erben Jeanette zu ½ und die gemeinsame Tochter Maria zu ¼. Doch auch Tim, Kevins minderjähriger Sohn aus erster Ehe, erbt gleichberechtigt neben Stiefmutter Jeanette und Stiefschwester Maria zu ¼. Jeder der drei Erben kann die Auseinandersetzung der entstandenen Erbengemeinschaft verlangen.