Der Gesetzgeber hat für die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine gegenseitigen Unterhaltspflichten beim Scheitern der Gemeinschaft vorgesehen. Haben Sie sich von Ihrem Partner getrennt, können Sie folglich – anders als verheiratete Paare – weder Trennungsunterhaltsansprüche gemäß § 1361 BGB noch „nacheheliche“ Unterhaltsansprüche gem. §§ 1569ff BGB geltend machen.
Die für Ehegatten vorgesehene Prozesskostenvorschusspflicht greift ebenfalls nicht ein, so dass gegenüber Ihrem Partner kein Anspruch besteht, die zu erwartenden Prozesskosten vorfinanziert zu bekommen.
Einzig § 1615l BGB gewährt der Kindsmutter einen Unterhaltsanspruch für die Betreuung eines gemeinsamen, nichtehelichen Kindes. Voraussetzung ist allerdings, dass die Vaterschaft des Kindes von dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Vater anerkannt wurde oder festgestellt worden ist. Dieser Unterhaltsanspruch betrifft nicht nur die Kosten für die Schwangerschaft und die Entbindung sechs Wochen vor und bis acht Wochen nach Geburt des Kindes, sondern umfasst auch einen Betreuungsunterhaltsanspruch für mindestens drei Jahre nach der Geburt.
Bis zum dritten Lebensjahr Ihres Kindes können Sie folglich nicht darauf verwiesen werden, Ihren Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu decken. Die persönliche Betreuung Ihres Kindes hat Vorrang, selbst wenn eine Fremdbetreuung möglich wäre. Sollten Sie während der ersten drei Lebensjahre Ihres Kindes weiterhin (eingeschränkt) berufstätig sein, hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf Ihren Unterhaltsanspruch, da Ihre Berufstätigkeit während der ersten drei Lebensjahre als überobligatorisch angesehen wird. Sie müssen sich also nur einen Teil des von Ihnen erwirtschafteten Einkommens als bedarfsdeckend anrechnen lassen. Insoweit besteht eine Gleichstellung mit verheirateten Paaren.
Wollen Sie sich für das Scheitern Ihrer Beziehung absichern, ist der Abschluss eines schriftlichen Partnerschaftsvertrages die einzige Möglichkeit, um Unterhaltsansprüche zu begründen. Denn allein aus der Tatsache, dass Ihnen Ihr Partner während Bestehens Ihrer Gemeinschaft regelmäßig „unter die Arme“ gegriffen hat, wird keine Verpflichtung zur Fortführung der Zahlungen nach der Trennung begründet.
Um der grundsätzlichen Unverbindlichkeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Rechnung zu tragen, darf die für den Fall der Trennung vertraglich begründete Unterhaltspflicht nicht eine Sanktion mit Vertragsstrafencharakter darstellen, d.h. die Lösung aus der Partnerschaft darf nicht über Gebühr erschwert werden. Dient der Unterhaltsvertrag aber dazu, Sie als wirtschaftlich schwächere Partei im Falle der Trennung finanziell abzusichern, ist eine Vereinbarung unproblematisch möglich.
Haben Sie also keinen Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615l BGB, empfiehlt sich der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages. Dieser kann, wenn keine formbedürftigen Absprachen enthalten sind, als bloßer Unterhaltsvertrag auch ohne notarielle Beurkundung wirksam geschlossen werden.
Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne!