Elternunterhalt – Wer haftet?

Hat das Sozialamt die Heimkosten bzw. Pflegekosten Ihres Elternteils übernommen, werden alle Ansprüche – sowohl Unterhaltsansprüche als auch Auskunftsansprüche – Ihres pflegebedürftigen Elternteils auf den Sozialhilfeträger übergeleitet.

Doch müssen Sie auch Unterhalt bezahlen?

Vorrangig haften die Ehegatten untereinander für Unterhaltszahlungen. Wird ein Ehegatte pflegebedürftig und ist die Ehe nicht geschieden, kann er grundsätzlich Anspruch auf Zahlung von Familienunterhalt von dem anderen Ehegatten verlangen, da eine persönliche Pflege jetzt nicht mehr zumutbar ist – dies bestätigt eine BGH-Entscheidung von April 2016. Dies gilt jedoch nur solange der andere Ehegatte leistungsfähig ist.

Ist die Ehe geschieden (und besteht kein Unterhaltsanspruch), der Ehegatte schon verstorben oder selbst bedürftig, kann Rückgriff bei den Kindern genommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie ein leibliches (nichteheliches) oder ein adoptiertes Kind sind. Mehrere Kinder haften anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen.

Enkel haften zwar familienrechtlich ebenso wie Kinder für Unterhalt. Von den Sozialämtern werden diese bisher nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen.

Um den Unterhaltsanspruch nachvollziehbar zu begründen, muss das Sozialamt Ihnen gegenüber schon im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens Einkommen und Vermögen aller Ihrer Geschwister offenlegen, damit Sie Ihre Haftungsquote berechnen können. Das Sozialamt weigert sich – wie beim Ehegatten – aus Datenschutzgründen oft, das Einkommen und Vermögen der mithaftenden Geschwister offenzulegen. Sie können den Unterhalt in einem Gerichtsverfahren deshalb ganz oder teilweise anerkennen.

Vereinbarungen der Geschwister untereinander zur Haftungsbeteiligung, Haftungsquote, Unterhaltshöhe etc. sind unwirksam!

Schwiegerkinder

Schwiegerkinder haften nicht für Elternunterhalt, sondern für den Familienunterhalt, zu dem sie mit ihrem Einkommen beitragen.

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