Das heute meist höhere Alter von Eltern bei der Geburt ihrer Kinder und der Umstand, dass wir immer älter werden, hat in den letzten Jahren die so genannte „Sandwichgeneration“ entstehen lassen. Dies sind Personen, die nicht nur gegenüber ihren eigenen Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind, da sich diese noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, sondern auch an die Eltern Unterhaltszahlungen leisten müssen, da sich diese aufgrund ihrer geringen eigenen (Renten-)Einkünfte nicht mehr selbst versorgen können. Sie sind quasi zwischen Unterhaltsforderungen der vorhergehenden Generation und der nachfolgenden Generation eingeklemmt.
Die Ausgangslage
Elternunterhalt wird häufig dann ein Thema, wenn ein Elternteil ein Pflegefall wird. Dann bleibt selbst bei Heranziehung der aus öffentlichen Geldern finanzierten Grundsicherung im Alter und des Pflegegeldes meist eine Unterdeckung übrig, je nach Pflegebedarf kann dies bis zu 1.500,00 EUR monatlich oder mehr bedeuten.
Haben die bedürftigen Eltern nur eine kleine Rente, so erhalten diese vom Staat die sogenannte Grundsicherung im Alter in Höhe von maximal 890,00 EUR. Die Kinder werden dann nur zu Zahlungen von Elternunterhalt herangezogen, wenn sie mehr als 100.000,00 EUR im Jahr verdienen.
Einsatz eigenen Vermögens der Eltern
Bevor allerdings die Kinder herangezogen werden, müssen die Eltern ihr Vermögen bis auf einen geringen Betrag von derzeit 2.600,00 € (Schonvermögen) verwerten. Ferner müssen Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren gemacht wurden, zurückgefordert werden. Ist all dies geschehen und die Einkünfte reichen weiterhin nicht aus, sind die Kinder grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet, sofern es ihre eigenen Einkünfte und Vermögensverhältnisse zu lassen.
Wie errechnet sich der Unterhaltbeitrag des Kindes?
Bei der Frage, welches Einkommen für den Elternunterhalt verwendet werden muss, werden weit mehr Abzugspositionen anerkannt, als dies beispielsweise beim Ehegatten- oder beim Kindesunterhalt der Fall ist. Grund ist, dass sich das Kind bei Eintritt der möglichen Elternunterhaltzahlungsverpflichtung schon auf einen Lebensstandard eingerichtet hat, den es grundsätzlich nicht aufgeben muss. Dies gilt zumindest solange, wie das Kind nicht im Luxus lebt.
Von dem Nettoeinkommen werden für die Berechnung des Elternunterhaltes zunächst die Ausgaben für die private Altersvorsorge, wie beispielsweise Lebensversicherungen abgezogen, ferner Belastungen durch ein Immobiliendarlehen und insbesondere auch der Kindesunterhalt, der dem Elternunterhalt vorgeht. Auch weitere andere, regelmäßige Belastungen, können meistens berücksichtigt werden. Hier gilt es, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme für Elternunterhalt absehbar ist. Nach Abzug aller berücksichtigungsfähigen Positionen, verbleibt ein entsprechender Betrag.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass es sogenannte Selbstbehalte beim Elternunterhalt gibt. Dies sind Beträge, die dem Unterhaltsverpflichteten auf jedem Fall verbleiben müssen. Dieser beträgt bei alleinstehenden Kindern derzeit 1.600,00 EUR und für den Fall, dass das unterhaltspflichtige Kind verheiratet ist, 2.880,00 EUR.
Und selbst dann geht beim Elternunterhalt nur die Hälfte von dem über dem Selbstbehalt liegenden Einkommen an den unterhaltbedürftigen Elternteil.
Beispiel: Hat ein alleinstehendes Kind nach allen Abzügen ein verbleibendes Einkommen von 2.000,00 EUR, so ist nach Abzug des Selbstbehaltes i.H.v. 1.600,00 EUR zunächst noch ein Betrag i.H.v. 400,00 EUR übrig. Von diesem muss das Kind aber max. 200,00 EUR für den Elternunterhalt einsetzen.
Einsatz eigenen Vermögens des Kindes?
Kinder können nicht verpflichtet werden, das Haus, in dem sie selbst wohnen, zu veräußern. Dies gilt grundsätzlich auch für Lebensversicherungen, die der Altersvorsorge dienen. Grund ist, dass das Kind, das für sein Alter vorsorgt nicht durch Verwertung dieser Anlageprodukte im Alter selbst wieder unterhaltsbedürftig werden soll. Sonst würde sich die Unterdeckung in jeder Generation weiter fortsetzen. Sonstige Sparguthaben werden grundsätzlich bis zu einem Freibetrag in Höhe von 75.000,00 EUR nicht angetastet.
Ausschluss der Unterhaltspflicht
Schließlich besteht auch in Einzelfällen die Möglichkeit, dass ein Unterhaltsanspruch der Eltern bereits dem Grunde nach nicht besteht. Das gilt dann, wenn die Eltern schuldhaft selbst ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber den eigenen Kindern, die jetzt zahlen sollen, nicht nachgekommen sind oder aber vorhandenes Vermögen verprasst und dadurch ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt haben. Diese Umstände muss jedoch immer das Kind vortragen und beweisen, welche sich auf diesen Sachverhalt beruft.
Rechtzeitig Rat einholen
Beim Elternunterhalt ist es besonders wichtig, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, denn durch entsprechende Gestaltungen ist es möglich, Elternunterhaltsansprüche auf ein Minimum zu reduzieren oder ganz zu vermeiden. Es sollte nicht abgewartet werden, bis sich die Behörden beim Kind melden und Auskünfte und Zahlungen verlangen.