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Kategorie: Scheidungsfolgen

Blog-Beiträge

Unterhalt beim Wechselmodell

Grundsätzlich folgt das derzeitige Recht, welches ein Wechselmodell nicht kennt, der Vorstellung, dass es einen betreuenden und einen Kindesunterhalt zahlenden Elternteil gibt. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes so lange, als der Aufenthalt bei dem Einen oder dem anderen Elternteil so gut wie paritätisch ausgestaltet ist.

Chancen für die Paritätische Elternbetreuung des Kindes

Das Deutsche Familienrechtsforum e.V. hat sich bereits Anfang 1980 für die gemeinsame elterliche Sorge eingesetzt. Es ist wieder mit dabei. Anfang der achtziger Jahre konnte das Forum maßgebliche Impulse für die familienrechtliche Entwicklung einbringen und hat das Familienrecht mitgeprägt. (vgl. Modelle alternativer Konfliktregelungen in der Familienkrise, Schriftenreihe des Deutschen Familienrechtsforum, Bd. 3 sowie Anwalt des Kindes, Schriftenreihe des Deutschen Familienrechtsforum, Bd. 4). Als Vorsitzender des Deutschen Familienrechtsforums habe ich jetzt den Deutschen Kinderschutzbund, Unterhaltsverbände und Elternverbände angeschrieben und zur Diskussion des Themas und gemeinsamen Aktionen aufgerufen.

Kindesbetreuung nach Trennung der Eltern | Doppelresidenz

Das Wechselmodell wird nur ausnahmsweise und allenfalls dann, wenn es dem Kindeswohl entspricht, akzeptiert. Der Streit der Eltern ist kontraindiziert. In diametralen Gegensatz dazu steht die Resolution des Europarates zur Doppelresidenz eines Kindes vom 2.10.2015. Den nationalen Gesetzgebern der Mitgliedsländer wurde aufgegeben, die paritätische Betreuung der Eltern als gesetzlichen Regelfall einzuführen. Ausnahmen sollen nur noch im Fall von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung oder häuslicher Gewalt zulässig sein.

Versorgungsausgleichs bei Beamten

Verbesserung der Beamtenpension – jetzt Möglichkeiten prüfen! Sind Sie Beamter, der vor 2003 geschieden wurde und haben bei Ihrer Scheidung Anwartschaften Ihrer Pension an Ihre Ex abgegeben? Dann ist zur Abänderung des bei der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleiches anzuraten, jedenfalls dann, wenn nicht noch andere Versorgungen ausgeglichen wurden. Denn dann können Sie sich auf eine Verbesserung ihrer Altersversorgung freuen. Wegen der Absenkung der Höchstpension von 75% auf 71,75% wurde der Versorgungsausgleich noch auf Basis der seinerzeit zu erwartenden Pension von 75% der letzten Dienstbezüge berechnet und ausgeglichen, so dass Ihr ausgleichsberechtigter Ehepartner im Ergebnis mehr erhalten hat, als Ihnen verblieben ist. Das kann nachträglich korrigiert werden.

Elternunterhalt – Sind Sie unterhaltspflichtig?

Eine Unterhaltsverpflichtung für Ihre Eltern kann eine große finanzielle Belastung werden. Laut Rechenschaftsberichte der privaten Krankenversicherung betrugen die Kosten für eine Heimunterbringung bei vollstationärer Pflege im Jahre 2012 insgesamt monatlich 3.236,69 €. Sind Ihre Eltern im Heim untergebracht und kommt der Sozialhilfeträger für die Kosten der Heimunterbringung auf, geht der Unterhaltsanspruch Ihrer Eltern Ihnen gegenüber auf den Sozialhilfeträger über. Als Kind Ihrer Eltern sind sie grundsätzlich unterhaltspflichtig. Ihnen muss aber der so genannte Selbstbehalt verbleiben. Da sich seit Anfang des Jahres 2015 die Selbstbehaltssätze erhöht haben, können diejenigen unter Ihnen, die bereits Unterhalt bezahlen, unter Umständen eine Neuberechnung des Unterhalts verlangen. Der Sozialhilfeträger wird Sie anschreiben und um Auskunft bezüglich Ihres Einkommens und Vermögens bitten, um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können.

Die Sandwich-Generation – Zwischen Kindes- und Elternunterhalt

Das heute meist höhere Alter von Eltern bei der Geburt ihrer Kinder und der Umstand, dass wir immer älter werden, hat in den letzten Jahren die so genannte „Sandwichgeneration“ entstehen lassen. Dies sind Personen, die nicht nur gegenüber ihren eigenen Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind, da sich diese noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, sondern auch an die Eltern Unterhaltszahlungen leisten müssen, da sich diese aufgrund ihrer geringen eigenen (Renten-)Einkünfte nicht mehr selbst versorgen können. Sie sind quasi zwischen Unterhaltsforderungen der vorhergehenden Generation und der nachfolgenden Generation eingeklemmt.