Das Wechselmodell in der Rechtspraxis 2016
Für die Rechtsprechung und die Rechtspraxis in Deutschland ist der Fall klar.
Eine Doppelresidenz nach Trennung der Eltern (Wechselmodell) sieht das Deutsche Familienrecht nicht vor, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.6.2015 erst jüngst entschieden hat. Der deutschen Regelung liegt das Residenzmodell zu Grunde, dementsprechend sind die gesetzlichen Normen gefasst.
Die Rechtspraxis der Familiengerichte, die Jugendämter und die in den Verfahren beigezogenen Verfahrensbeistände sehen das in der Regel nicht anders.
Das Wechselmodell wird nur ausnahmsweise und allenfalls dann, wenn es dem Kindeswohl entspricht, akzeptiert. Der Streit der Eltern ist kontraindiziert. In diametralen Gegensatz dazu steht die Resolution des Europarates zur Doppelresidenz eines Kindes vom 2.10.2015. Den nationalen Gesetzgebern der Mitgliedsländer wurde aufgegeben, die paritätische Betreuung der Eltern als gesetzlichen Regelfall einzuführen. Ausnahmen sollen nur noch im Fall von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung oder häuslicher Gewalt zulässig sein.
Resolution des Europarates kontra Rechtssprechung
Die Resolutionen des Europarates setzen, ebenso wie der europäische Gerichtshof als Institution des Europarates, zwar moralische Standards, sie haben aber keine direkte rechtsverbindliche Wirkung in den Mitgliedsstaaten. Das Bundesministerium der Justiz hat bereits mitgeteilt, dass mit einer raschen Umsetzung der Resolution in nationales Recht zeitnah nicht zu rechnen ist.
Verwiesen wird u.a. auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. (Az. 1 BvR 486/14 vom 24.6.2015) Weder nach Art. 6 GG noch nach der UN-Kinderrechtskonvention sei der Gesetzgeber dazu verpflichtet, die paritätische Betreuung der Eltern als gesetzlichen Regelfall vorzugeben. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liege dann nicht vor, wenn das Kindeswohl einer paritätischen Betreuung entgegenstehe.
Die aktuelle Judikatur der Familiengerichte zeichnet sich durch eine äußerste Zurückhaltung gegenüber dem Wechselmodell aus. Zwar sieht auch die Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstages Bedarf, das Regelungsprimat getrenntlebender Eltern rechtlich neu auszugestalten, sieht aber keine Notwendigkeit, ohne ausdrücklichen Elternkonsens die richterliche Anordnung eines Wechselmodells zuzulassen, schon gar nicht gegen den Willen eines Elternteils. (Das Wechselmodell im deutschen Familienrecht, erarbeitet von der Kinderrechtekommission des deutschen Familiengerichtstages e.V. FamRZ 2014, Seite 1157 ff.)
Kindeswohl: Ein Begriff über den sich streiten lässt?
Was dem Wohle des Kindes am besten dient, wird in streitigen Fällen von den Eltern regelmäßig kontrovers diskutiert. Dementsprechend zurückhaltend wird in der Rechtspraxis das Wechselmodell gehandhabt. Familienrichter, Jugendämter und Verfahrensbeistände sind sich in dem generellen Misstrauen gegen das Modell einig. Streit um die Betreuung ist ein Ausschlussgrund. Das Wechselmodell hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn es von den Eltern ausdrücklich gewollt und gegebenenfalls gemeinsam gegen die Phalanx der Wechselmodellgegner durchgesetzt wird. Dass es auch anders geht, zeigen andere europäische Ländern, beispielsweise Belgien und Schweden, wo die paritätische Betreuung der Eltern nach Trennung für das Kind nach einer Scheidung der gesetzlich bestimmte Regelfall ist. In Deutschland gibt es nach dem der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Residenzmodell nur den Betreuungselternteil und Umgangselternteil (§ 1687 Abs. 1 S. 2, 3 BGB). Diese Unterscheidung drückt sich auch alltagssprachlich aus, ein gängiger Begriff für Eltern, die gemeinsam erziehen, wie etwa „Gemeinsamerziehende“, fehlt.
Dementsprechend gestaltet sind auch die unterhalts- und steuerrechtlichen Konsequenzen. Kindergeld, bezieht derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, also der betreuende Elternteil. Die Barunterunterhaltsverpflichtung des nicht betreuenden Elternteils besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes solange fort, bis Absprachen der Eltern nicht zu einer annähernd hälftigen Kindesbetreuung geführt haben. Diese Judikatur mag pragmatische Aspekte im Auge haben, im Ergebnis erschwert Sie einvernehmliche Regelungen der Eltern, den das Primat vor staatlicher Regelung zukommt. Auswirkungen hat die Regelung auch auf den betreuungsbedingten Unterhaltsanspruch eines Elternteils gegen den anderen. (§§ 1570, 1615 Buchst. l Abs. 2 S. 2 BGB). Die Einführung des Wechselmodells hätte somit nicht nur Sorge-und umgangsrechtliche, sondern weitergehende Konsequenzen, die die Zurückhaltung erklären.v
Auszug aus der Resolution des Europarates
Diesen Vorstellungen erklärt die Resolution des Europarates, die nachfolgend in nicht amtlicher Übersetzung wiedergegeben wird, eine klare Absage:
Auszug aus der Resolution:
1. Die Parlamentarische Versammlung fördert konsequent die Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz und im Privatbereich. Wesentliche Verbesserungen in diesem Bereich, auch wenn sie immer noch nicht ausreichend sind, können in den meisten Mitgliedsstaaten des Europarates beobachtet werden. Innerhalb der Familie muss die Gleichstellung von Eltern gewährleistet und gefördert werden, von dem Moment an, wo das Kind auf die Welt kommt. Die Beteiligung beider Eltern in ihrer Erziehung des Kindes ist von Vorteil für dessen Entwicklung. Die Rolle der Väter gegenüber ihren Kindern, ebenso kleinen Kindern, muss besser anerkannt und angemessener bewertet werden.
2. Gemeinsame elterliche Verantwortung bedeutet, dass die Eltern bestimmte Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten gegenüber ihren Kindern haben. Tatsache ist jedoch, dass Väter manchmal mit Gesetzen, Praktiken und Vorurteilen konfrontiert werden, die dazu führen können, ihnen die dauerhafte Beziehung zu ihren Kindern vorenthalten. In seiner Resolution 1921 (2013) “Die Gleichstellung der Geschlechter, der Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben und gemeinsame Verantwortung”, fordert die Versammlung die Behörden der Mitgliedstaaten auf, das Recht der Väter zu respektieren, um die gemeinsame Verantwortung sicherzustellen, dass das Familienrecht im Falle einer Trennung oder Scheidung die Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge im besten Interesse für die Kinder, auf der Grundlage gegenseitiger Vereinbarung zwischen den Eltern, sicherstellt.
3. Die Versammlung möchte hierbei hervorheben, dass die Achtung des Familienlebens sowohl durch das Grundrecht der in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (ETS No. 5), sowie durch zahlreiche internationale Rechtsinstrumente, zu bewahren ist. Für jeden Elternteil und sein Kind ist die Möglichkeit, zusammen zu sein, ein wesentlicher Bestandteil des Familienlebens. Eltern-Kind-Trennung hat unheilbare Auswirkungen auf ihre Beziehung. Eine solche Trennung sollte nur von einem Gericht und nur unter außergewöhnlichen Umständen mit ernsten Risiken für das Wohl des Kindes angeordnet werden.
4. Darüber hinaus ist die Versammlung überzeugt, dass die Entwicklung gemeinsamer Obsorge hilft, Geschlechterstereotypen in Bezug auf die Rolle von Frauen und Männern in der Familie zu überwinden, welche lediglich ein Spiegelbild der soziologischen Veränderungen darstellt, wie sie sich in den letzten fünfzig Jahren in Hinblick auf die Privat- und Familien-Sphäre entwickelt hat.
5. Angesichts dieser Überlegungen fordert die Versammlung die Mitgliedstaaten auf:
5.1. das Europäische Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten (ETS Nr 160) und das Übereinkommen über den Umgang mit Kindern (ETS Nr 192) zu unterzeichnen und / oder zu ratifizieren, wenn sie es nicht bereits getan haben,
5.2. das Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, sofern sie es noch nicht gemacht haben, zu unterzeichnen und/ oder zu ratifizieren und diese in einer Form umzusetzen und zu implementieren, dass sichergestellt ist, dass jene Behörden, welche für die Durchsetzung zuständig sind, diesen umgehend nachkommen und sie befolgen.
5.3. sicherzustellen, dass die Eltern die gleichen Rechte gegenüber ihren Kindern nach dessen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis haben, und jedem Elternteil das Recht garantieren, informiert zu werden, und ein Mitspracherecht bei wichtigen Entscheidungen, die das Leben und die Entwicklung ihres Kindes beeinflussen, im besten Interesse des Kindes zu erhalten.
5.4. von ihren Gesetzen jede Benachteiligung zu entfernen, die auf dem Familienstand der Eltern basiert, die ihr Kind anerkannt haben;
5.5. in ihre Gesetze den Grundsatz der Doppelresidenz (Wechselmodell) nach einer Trennung einzuführen, und Ausnahmen ausschließlich auf Fälle von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung, oder häuslicher Gewalt einzuschränken, mit jener Zeitaufteilung, in der das Kind mit jedem Elternteil lebt, die entsprechend den Bedürfnissen und Interessen des Kindes angepasst sind;
5.6. respektieren das Recht der Kinder in allen Angelegenheiten angehört zu werden, die sie betreffen, wenn sie ein ausreichendes Verständnis für die betreffenden Fragen besitzen;
Was jetzt: Warten, Resignieren oder Handeln?
Es ist zu hoffen, dass die Resolution der parlamentarischen Versammlung des Europarates sich in der Praxis des Familienrechts ebenso unproblematisch umsetzt, wie dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall war. Von der gesetzlich verankerten elterlichen Alleinsorge als Regelfall der Sorgerechtsentscheidung bei Trennung und Scheidung war es ein weiter Weg bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom November 1982, die den Weg zur gemeinsamen elterlichen Sorge freimachte. Durch die später erfolgte gesetzliche Änderung des Sorgerechts ist heute die juristisch gemeinsame elterliche Sorge Normalfall (wenn auch nicht der Regelfall) bei Trennung und Scheidung. Sie ist so praktikabel ausgestaltet und hat so viel Akzeptanz erfahren, dass darüber kaum noch gestritten wird.
Allerdings hat sich näher betrachtet, der frühere elterliche Streit nur verlagert:
Die elterliche Konkurrenz um das Kind wird jetzt auf der Ebene betreuender Elternteil/nicht betreuender Elternteil ausgefochten. Dort wird um das Aufenthaltsbestimmungsrecht gestritten, wie früher um die elterliche Sorge. Damals wie heute dient das Kindeswohl als Vehikel zur Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen. Der Streit um die paritätische Teilhabe der Eltern durch das Wechselmodell ist Ausdruck dieses rechtlich nach wie vor ungelösten Interessenkonflikts. Die gegen das Wechselmodell vehement vorgebrachten Bedenken dürften, wie der Rückblick auf die Entwicklung von der Alleinsorge zur gemeinsamen elterlichen Sorge zeigt, ebenso unbegründet sein, wie seinerzeit die Befürchtungen, das Kindeswohl bliebe bei gemeinsamer elterlichen Sorge auf der Strecke oder würde zum Spielball elterlicher Egoismen.
Das Gegenteil war richtig. Die durch die gesetzliche Neuregelung des Sorgerechts bewirkte Entkoppelung von Alleinsorge und Unterhaltsberechtigung machte den Streit um das Sorgerecht obsolet und half den Blick der Eltern auf das Kindeswohl zu lenken, was wesentlich zur Akzeptanz der gemeinsamen elterlichen Sorge als Normalfall nach Trennung und Scheidung beigetragen hat. Nach den Erfahrungen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge kann erwartet werden, dass die Entwicklung zur gesetzlichen Einführung des Doppelresidenzmodells (Wechselmodells) durch Entkoppelung von den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen des Residenzmodells die Voraussetzungen dafür schafft, dass die gemeinsame Verantwortung für das Kind nach der Trennung nicht dessen Wohl gefährdet, sondern im Gegenteil dient.
Wirtschaftlichen Vorteile verstellen den Blick auf das Kindeswohl
Der durch den Gesetzgeber zu schaffende „Regelfall“ schafft erst die Voraussetzung für die Wahrung von Kindeswohl, da der Blick auf das Kind nicht durch wirtschaftliche Aspekte verstellt wird. Die Entwicklung nach Einführung der gemeinsamen Sorge in Deutschland bestätigt das ebenso wie die Erfahrungen in Schweden nach Einführung des Wechselmodells. Kindeswohl wird dann gewahrt, wenn seine Verwirklichung von wirtschaftlichen Interessen unabhängig ist. Der Elternstreit um das Kind ist Folge verfehlter juristischer Regelungen, die das Kindeswohl in Konkurrenz zu wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Eltern stellt. In diesem Lichte betrachtet, bietet das Doppelresidenzmodell, mehr Chancen als Risiken für von Elterntrennung betroffene Kinder. Für die Vorhersage dieser Entwicklung bedarf es keiner prophetischen Gaben.
Die vom Europarat verabschiedete Resolution macht nicht nur Hoffnung, sondern bietet auch konkrete Zukunftsperspektiven, mittelfristig das derzeit noch herrschende Residenzmodell auch in Deutschland abzulösen. Die Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse bleibt damit auch nicht auf der Strecke. Sie folgt der aus dem Primat der elterlichen Verantwortung zu treffenden Entscheidung der Eltern nur nach. Ob zugleich mit der Neuregelung eine Ungleichbehandlung der Geschlechter durch Überwindung von „Geschlechterstereotypen in Bezug auf die Rolle von Männer und Frauen in der Familie“ bewirkt wird, sei an dieser Stelle dahingestellt.
Was können und sollten Sie schon jetzt tun?
Das Deutsche Familienrechtsforum e.V. hat bereits Anfang der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts zusammen mit der Evangelischen Akademie in Bad Boll an der Weiterentwicklung des Familienrechts mitgewirkt. Ziel war die gemeinsamen elterliche Sorge sowie der Anwalt des Kindes, der im Rechtsstreit der Eltern die Interessen des Kindes vertritt. Beide Ziele wurden erreicht. Verfahrensbeistände sind heute aus Sorgerechtsverfahren nicht mehr weg zu denken.
Welche Möglichkeiten es heute für engagierte Eltern gibt, nach der Trennung das Wohl Ihres Kindes zu wahren, darüber berichtet das Deutsche Familienrechtsforum e.V. zusammen mit RVR Rechtsanwälte auf Vortragsveranstaltungen zusammen mit Elternverbänden. Bleiben Sie am Thema dran.
Weitere Folgen dieses Blogs zeigen Wege auf, wie Kindeswohl in einer von Klischees und Vorurteilen geprägten Rechtslandschaft realisiert werden kann. Bevor der Gesetzgeber durch Änderung des Rechts tätig wird, gilt es pragmatische Wege zu gehen, um Ihre Kinder vor Fehlentscheidungen und deren Folgen zu schützen.
Lesen zu dazu unseren nächsten Blog!
Das Thema „Wechselmodell“ bedarf einer breiten Diskussion betroffener Eltern. Resignieren Sie nicht angesichts einer Phalanx von Ignoranz und Bequemlichkeit. Bringen Sie sich und Ihre Meinung in den Streit ein.
Sind Sie persönlich betroffen, werden Sie unbequem und verhindern Sie, dass Ihre Kinder zu Scheidungswaisen werden. Nur der Kontakt des Kindes zu gleichberechtigten und verantwortungsvoll handelnden Eltern schafft die Grundlagen für dessen gesunde Entwicklung.
Tun Sie etwas für Ihr Kind. Äußern Sie Ihre Meinung!
Ich freue mich, wenn Sie gleich einen Kommentar schreiben.
RA Dr. Volker Rabaa,
Vorsitzender des Deutschen Familienrechtsforum e.V.