Kindesbetreuung nach Trennung der Eltern | Doppelresidenz

Das Wechselmodell in der Rechtspraxis 2016

Für die Rechtsprechung und die Rechtspraxis in Deutschland ist der Fall klar.
Eine Doppelresidenz nach Trennung der Eltern (Wechselmodell) sieht das Deutsche Familienrecht nicht vor, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.6.2015 erst jüngst entschieden hat. Der deutschen Regelung liegt das Residenzmodell zu Grunde, dementsprechend sind die gesetzlichen Normen gefasst.
Die Rechtspraxis der Familiengerichte, die Jugendämter und die in den Verfahren beigezogenen Verfahrensbeistände sehen das in der Regel nicht anders.

Das Wechselmodell wird nur ausnahmsweise und allenfalls dann, wenn es dem Kindeswohl entspricht, akzeptiert. Der Streit der Eltern ist kontraindiziert. In diametralen Gegensatz dazu steht die Resolution des Europarates zur Doppelresidenz eines Kindes vom 2.10.2015. Den nationalen Gesetzgebern der Mitgliedsländer wurde aufgegeben, die paritätische Betreuung der Eltern als gesetzlichen Regelfall einzuführen. Ausnahmen sollen nur noch im Fall von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung oder häuslicher Gewalt zulässig sein.

Europarat beschließt die Doppelresidenz

Resolution des Europarates kontra Rechtssprechung

Die Re­so­lu­tio­nen des Eu­ro­pa­ra­tes set­zen, eben­so wie der eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof als In­sti­tu­ti­on des Eu­ro­pa­ra­tes, zwar mo­ra­li­sche Stan­dards, sie haben aber kei­ne di­rek­te rechts­ver­bind­li­che Wir­kung in den Mit­glieds­staa­ten. Das Bundesministerium der Jus­tiz­ hat be­reits mitgeteilt, dass mit einer raschen Umsetzung der Re­so­lu­ti­on in nationales Recht zeit­nah nicht zu rechnen ist.

Ver­wie­sen wird u.a. auf ei­ne Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts. (Az. 1 BvR 486/14 vom 24.6.2015) We­der nach Art. 6 GG noch nach der UN-​Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on sei der Ge­setz­ge­ber da­zu ver­pflich­tet, die pa­ri­tä­ti­sche Be­treu­ung der El­tern als ge­setz­li­chen Re­gel­fall vor­zu­geben. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liege dann nicht vor, wenn das Kindeswohl einer paritätischen Betreuung entgegenstehe.

Die aktuelle Judikatur der Familiengerichte zeichnet sich durch eine äußerste Zurückhaltung gegenüber dem Wechselmodell aus. Zwar sieht auch die Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstages Bedarf, das Regelungsprimat getrenntlebender Eltern rechtlich neu auszugestalten, sieht aber keine Notwendigkeit, ohne ausdrücklichen Elternkonsens die richterliche Anordnung eines Wechselmodells zuzulassen, schon gar nicht gegen den Willen eines Elternteils. (Das Wechselmodell im deutschen Familienrecht, erarbeitet von der Kinderrechtekommission des deutschen Familiengerichtstages e.V. FamRZ 2014, Seite 1157 ff.)

Kindeswohl: Ein Begriff über den sich streiten lässt?

Was dem Woh­le des Kin­des am bes­ten dient, wird in strei­ti­gen Fäl­len von den Eltern regelmäßig kon­tro­vers dis­ku­tiert. Dementsprechend zurückhaltend wird in der Rechtspraxis das Wech­sel­mo­dell gehandhabt. Familienrichter, Jugendämter und Verfahrensbeistände sind sich in dem generellen Misstrauen gegen das Modell einig. Streit um die Betreuung ist ein Ausschlussgrund. Das Wechselmodell hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn es von den Eltern ausdrücklich gewollt und gegebenenfalls gemeinsam gegen die Phalanx der Wechselmodellgegner durchgesetzt wird. Dass es auch an­ders geht, zei­gen an­de­re eu­ro­päi­sche Län­dern, bei­spiels­wei­se Bel­gi­en und Schwe­den, wo die paritätische Betreuung der Eltern nach Trennung für das Kind nach ei­ner Schei­dung der ge­setz­li­ch bestimmte Re­gel­fall ist. In Deutsch­land gibt es nach dem der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Residenzmodell nur den Betreuungselternteil und Umgangselternteil (§ 1687 Abs. 1 S. 2, 3 BGB). Diese Unterscheidung drückt sich auch alltagssprachlich aus, ein gän­gi­ger Be­griff für El­tern, die ge­mein­sam er­zie­hen, wie et­wa „Ge­mein­sa­mer­zie­hen­de“, fehlt.

Dem­ent­spre­chend gestaltet sind auch die unterhalts- und steu­errechtlichen Kon­se­quen­zen. Kin­der­geld, bezieht der­je­ni­ge El­tern­teil, bei dem das Kind sei­nen ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt hat, also der betreuende Elternteil. Die Bar­un­ter­un­ter­haltsverpflichtung des nicht be­treu­en­den El­tern­teils be­steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes solange fort, bis Absprachen der Eltern nicht zu einer annähernd hälftigen Kindesbetreuung geführt haben. Diese Judikatur mag pragmatische Aspekte im Auge haben, im Ergebnis erschwert Sie einvernehmliche Regelungen der Eltern, den das Primat vor staatlicher Regelung zukommt. Auswirkungen hat die Regelung auch auf den betreuungsbedingten Unterhaltsanspruch eines Elternteils gegen den anderen. (§§ 1570, 1615 Buchst. l Abs. 2 S. 2 BGB). Die Einführung des Wechselmodells hätte somit nicht nur Sorge-und umgangsrechtliche, sondern weitergehende Konsequenzen, die die Zurückhaltung erklären.v

Resolution des Europarates zur Doppelresidenz

Aus­zug aus der Resolution des Europarates

Diesen Vorstellungen erklärt die Resolution des Europarates, die nachfolgend in nicht amtlicher Übersetzung wiedergegeben wird, eine klare Absage:

Aus­zug aus der Re­so­lu­ti­on:

1. Die Par­la­men­ta­ri­sche Ver­samm­lung för­dert kon­se­quent die Gleich­stel­lung der Ge­schlech­ter am Ar­beits­platz und im Pri­vat­be­reich. We­sent­li­che Ver­bes­se­run­gen in die­sem Be­reich, auch wenn sie im­mer noch nicht aus­rei­chend sind, kön­nen in den meis­ten Mit­glieds­staa­ten des Eu­ro­pa­ra­tes be­ob­ach­tet wer­den. In­ner­halb der Fa­mi­lie muss die Gleich­stel­lung von El­tern ge­währ­leis­tet und ge­för­dert wer­den, von dem Mo­ment an, wo das Kind auf die Welt kommt. Die Be­tei­li­gung bei­der El­tern in ih­rer Er­zie­hung des Kin­des ist von Vor­teil für des­sen Ent­wick­lung. Die Rol­le der Vä­ter ge­gen­über ih­ren Kin­dern, eben­so klei­nen Kin­dern, muss bes­ser an­er­kannt und an­ge­mes­se­ner be­wer­tet wer­den.

2. Ge­mein­sa­me el­ter­li­che Ver­ant­wor­tung be­deu­tet, dass die El­tern be­stimm­te Rech­te, Pflich­ten und Ver­ant­wort­lich­kei­ten ge­gen­über ih­ren Kin­dern ha­ben. Tat­sa­che ist je­doch, dass Vä­ter manch­mal mit Ge­set­zen, Prak­ti­ken und Vor­ur­tei­len kon­fron­tiert wer­den, die da­zu füh­ren kön­nen, ih­nen die dau­er­haf­te Be­zie­hung zu ih­ren Kin­dern vor­ent­hal­ten. In sei­ner Re­so­lu­ti­on 1921 (2013) “Die Gleich­stel­lung der Ge­schlech­ter, der Ver­ein­bar­keit von Pri­vat-​ und Be­rufs­le­ben und ge­mein­sa­me Ver­ant­wor­tung”, for­dert die Ver­samm­lung die Be­hör­den der Mit­glied­staa­ten auf, das Recht der Vä­ter zu re­spek­tie­ren, um die ge­mein­sa­me Ver­ant­wor­tung si­cher­zu­stel­len, dass das Fa­mi­li­en­recht im Fal­le ei­ner Tren­nung oder Schei­dung die Mög­lich­keit der ge­mein­sa­men Ob­sor­ge im bes­ten In­ter­es­se für die Kin­der, auf der Grund­la­ge ge­gen­sei­ti­ger Ver­ein­ba­rung zwi­schen den El­tern, si­cher­stellt.

3. Die Ver­samm­lung möch­te hier­bei her­vor­he­ben, dass die Ach­tung des Fa­mi­li­en­le­bens so­wohl durch das Grund­recht der in Ar­ti­kel 8 der Eu­ro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (ETS No. 5), so­wie durch zahl­rei­che in­ter­na­tio­na­le Rechts­in­stru­men­te, zu be­wah­ren ist. Für je­den El­tern­teil und sein Kind ist die Mög­lich­keit, zu­sam­men zu sein, ein we­sent­li­cher Be­stand­teil des Fa­mi­li­en­le­bens. El­tern-​Kind-​Tren­nung hat un­heil­ba­re Aus­wir­kun­gen auf ih­re Be­zie­hung. Ei­ne sol­che Tren­nung soll­te nur von ei­nem Ge­richt und nur un­ter au­ßer­ge­wöhn­li­chen Um­stän­den mit erns­ten Ri­si­ken für das Wohl des Kin­des an­ge­ord­net wer­den.

4. Dar­über hin­aus ist die Ver­samm­lung über­zeugt, dass die Ent­wick­lung ge­mein­sa­mer Ob­sor­ge hilft, Ge­schlech­ters­te­reo­ty­pen in Be­zug auf die Rol­le von Frau­en und Män­nern in der Fa­mi­lie zu über­win­den, wel­che le­dig­lich ein Spie­gel­bild der so­zio­lo­gi­schen Ver­än­de­run­gen dar­stellt, wie sie sich in den letz­ten fünf­zig Jah­ren in Hin­blick auf die Pri­vat-​ und Fa­mi­li­en-​Sphä­re ent­wi­ckelt hat.

5. An­ge­sichts die­ser Über­le­gun­gen for­dert die Ver­samm­lung die Mit­glied­staa­ten auf:

5.1. das Eu­ro­päi­sche Über­ein­kom­men über die Aus­übung von Kin­der­rech­ten (ETS Nr 160) und das Über­ein­kom­men über den Um­gang mit Kin­dern (ETS Nr 192) zu un­ter­zeich­nen und / oder zu ra­ti­fi­zie­ren, wenn sie es nicht be­reits ge­tan ha­ben,

5.2. das Haa­ger Über­ein­kom­men von 1980 über die zi­vil­recht­li­chen As­pek­te in­ter­na­tio­na­ler Kin­des­ent­füh­rung, so­fern sie es noch nicht ge­macht ha­ben, zu un­ter­zeich­nen und/ oder zu ra­ti­fi­zie­ren und die­se in ei­ner Form um­zu­set­zen und zu im­ple­men­tie­ren, dass si­cher­ge­stellt ist, dass je­ne Be­hör­den, wel­che für die Durch­set­zung zu­stän­dig sind, die­sen um­ge­hend nach­kom­men und sie be­fol­gen.

5.3. si­cher­zu­stel­len, dass die El­tern die glei­chen Rech­te ge­gen­über ih­ren Kin­dern nach des­sen Rechts­vor­schrif­ten und Ver­wal­tungs­pra­xis ha­ben, und je­dem El­tern­teil das Recht ga­ran­tie­ren, in­for­miert zu wer­den, und ein Mit­spra­che­recht bei wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen, die das Le­ben und die Ent­wick­lung ih­res Kin­des be­ein­flus­sen, im bes­ten In­ter­es­se des Kin­des zu er­hal­ten.

5.4. von ih­ren Ge­set­zen je­de Be­nach­tei­li­gung zu ent­fer­nen, die auf dem Fa­mi­li­en­stand der El­tern ba­siert, die ihr Kind an­er­kannt ha­ben;

5.5. in ih­re Ge­set­ze den Grund­satz der Dop­pel­re­si­denz (Wech­sel­mo­dell) nach ei­ner Tren­nung ein­zu­füh­ren, und Aus­nah­men aus­schließ­lich auf Fäl­le von Kin­des­miss­hand­lung, Ver­nach­läs­si­gung, oder häus­li­cher Ge­walt ein­zu­schrän­ken, mit je­ner Zeit­auf­tei­lung, in der das Kind mit je­dem El­tern­teil lebt, die ent­spre­chend den Be­dürf­nis­sen und In­ter­es­sen des Kin­des an­ge­passt sind;

5.6. re­spek­tie­ren das Recht der Kin­der in al­len An­ge­le­gen­hei­ten an­ge­hört zu wer­den, die sie be­tref­fen, wenn sie ein aus­rei­chen­des Ver­ständ­nis für die be­tref­fen­den Fra­gen be­sit­zen;

Ausblick - Kinderbetreuung nach Trennung

Was jetzt: Warten, Resignieren oder Handeln?

Es ist zu hof­fen, dass die­ Re­so­lu­ti­on der par­la­men­ta­ri­schen Ver­samm­lung des Eu­ro­pa­ra­tes sich in der Pra­xis des Fa­mi­li­en­rechts eben­so un­pro­ble­ma­tisch um­setzt, wie dies bei der ge­mein­sa­men el­ter­li­chen Sor­ge der Fall war. Von der ge­setz­lich ver­an­ker­ten el­ter­li­chen Al­lein­sor­ge als Re­gel­fall der Sor­ge­rechts­ent­schei­dung bei Tren­nung und Schei­dung war es ein wei­ter Weg bis zur Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom No­vem­ber 1982, die den Weg zur ge­mein­sa­men el­ter­li­chen Sor­ge frei­mach­te. Durch die spä­ter er­folg­te ge­setz­li­che Änderung des Sorgerechts ist heu­te die ju­ris­tisch ge­mein­sa­me el­ter­li­che Sor­ge Nor­mal­fall (wenn auch nicht der Regelfall) bei Tren­nung und Schei­dung. Sie ist so praktikabel ausgestaltet und hat so viel Akzeptanz erfahren, dass darüber kaum noch ge­strit­ten wird.

Al­ler­dings hat sich näher betrachtet, der frühere elterliche Streit nur verlagert:

Die el­ter­li­che Kon­kur­renz um das Kind wird jetzt auf der Ebe­ne be­treu­en­der El­tern­teil/nicht be­treu­en­der El­tern­teil ausgefochten. Dort wird um das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht ge­strit­ten, wie früher um die elterliche Sorge. Damals wie heute dient das Kindeswohl als Vehikel zur Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen. Der Streit um die paritätische Teilhabe der Eltern durch das Wechselmodell ist Ausdruck dieses rechtlich nach wie vor ungelösten Interessenkonflikts. Die gegen das Wechselmodell vehement vorgebrachten Bedenken dürften, wie der Rück­blick auf die Ent­wick­lung von der Al­lein­sor­ge zur ge­mein­sa­men el­ter­li­chen Sor­ge zeigt, ebenso unbegründet sein, wie seinerzeit die Befürchtungen, das Kin­des­wohl bliebe bei gemeinsamer elterlichen Sorge auf der Strecke oder würde zum Spielball elterlicher Egoismen.

Das Gegenteil war richtig. Die durch die ge­setz­li­che Neuregelung des Sorgerechts bewirkte Entkoppelung von Alleinsorge und Unterhaltsberechtigung machte den Streit um das Sorgerecht obsolet und half den Blick der Eltern auf das Kindeswohl zu lenken, was wesentlich zur Akzeptanz der gemeinsamen elterlichen Sorge als Normalfall nach Trennung und Scheidung beigetragen hat. Nach den Erfahrungen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge kann erwartet werden, dass die Entwicklung zur gesetzlichen Einführung des Doppelresidenzmodells (Wechselmodells) durch Entkoppelung von den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen des Residenzmodells die Voraussetzungen dafür schafft, dass die ge­mein­sa­me Ver­ant­wor­tung für das Kind nach der Trennung nicht dessen Wohl gefährdet, sondern im Gegenteil dient.

Wirtschaftlichen Vorteile verstellen den Blick auf das Kindeswohl

Der durch den Gesetzgeber zu schaffende „Regelfall“ schafft erst die Voraussetzung für die Wahrung von Kindeswohl, da der Blick auf das Kind nicht durch wirtschaftliche Aspekte verstellt wird. Die Entwicklung nach Einführung der gemeinsamen Sorge in Deutschland bestätigt das ebenso wie die Erfahrungen in Schweden nach Einführung des Wechselmodells. Kindeswohl wird dann gewahrt, wenn seine Verwirklichung von wirtschaftlichen Interessen unabhängig ist. Der Elternstreit um das Kind ist Folge verfehlter juristischer Regelungen, die das Kindeswohl in Konkurrenz zu wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Eltern stellt. In diesem Lichte betrachtet, bietet das Doppelresidenzmodell, mehr Chancen als Risiken für von Elterntrennung betroffene Kinder. Für die Vorhersage dieser Entwicklung bedarf es keiner prophetischen Gaben.

Die vom Eu­ro­pa­rat ver­ab­schie­de­te Re­so­lu­ti­on macht nicht nur Hoffnung, sondern bietet auch konkrete Zukunftsperspektiven, mittelfristig das der­zeit noch herr­schen­de Re­si­denz­mo­dell auch in Deutsch­land abzu­lö­sen. Die Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse bleibt damit auch nicht auf der Strecke. Sie folgt der aus dem Primat der elterlichen Verantwortung zu treffenden Entscheidung der Eltern nur nach. Ob zugleich mit der Neuregelung eine Ungleichbehandlung der Geschlechter durch Überwindung von „Ge­schlech­ters­te­reo­ty­pen in Be­zug auf die Rol­le von Män­ner und Frau­en in der Fa­mi­lie“ bewirkt wird, sei an dieser Stelle dahingestellt.

Was können und sollten Sie schon jetzt tun?

Das Deutsche Familienrechtsforum e.V. hat bereits Anfang der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts zusammen mit der Evangelischen Akademie in Bad Boll an der Weiterentwicklung des Familienrechts mitgewirkt. Ziel war die gemeinsamen elterliche Sorge sowie der Anwalt des Kindes, der im Rechtsstreit der Eltern die Interessen des Kindes vertritt. Beide Ziele wurden erreicht. Verfahrensbeistände sind heute aus Sorgerechtsverfahren nicht mehr weg zu denken.

Welche Möglichkeiten es heute für engagierte Eltern gibt, nach der Trennung das Wohl Ihres Kindes zu wahren, darüber berichtet das Deutsche Familienrechtsforum e.V. zusammen mit RVR Rechtsanwälte auf Vortragsveranstaltungen zusammen mit Elternverbänden. Bleiben Sie am Thema dran.

Weitere Folgen dieses Blogs zeigen Wege auf, wie Kindeswohl in einer von Klischees und Vorurteilen geprägten Rechtslandschaft realisiert werden kann. Bevor der Gesetzgeber durch Änderung des Rechts tätig wird, gilt es pragmatische Wege zu gehen, um Ihre Kinder vor Fehlentscheidungen und deren Folgen zu schützen.

Lesen zu dazu unseren nächsten Blog!

Das Thema „Wechselmodell“ bedarf einer breiten Diskussion betroffener Eltern. Resignieren Sie nicht angesichts einer Phalanx von Ignoranz und Bequemlichkeit. Bringen Sie sich und Ihre Meinung in den Streit ein.

Sind Sie persönlich betroffen, werden Sie unbequem und verhindern Sie, dass Ihre Kinder zu Scheidungswaisen werden. Nur der Kontakt des Kindes zu gleichberechtigten und verantwortungsvoll handelnden Eltern schafft die Grundlagen für dessen gesunde Entwicklung.

Tun Sie etwas für Ihr Kind. Äußern Sie Ihre Meinung!

Ich freue mich, wenn Sie gleich einen Kommentar schreiben.

RA Dr. Volker Rabaa,
Vorsitzender des Deutschen Familienrechtsforum e.V.

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