Kein nachträglicher Ausgleich durch Abänderung nach § 51 VersAusglG
Eine nachträgliche “Reparatur” der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich ist auch dann nicht zulässig, wenn wegen eines anderen Versorgungsanrechtes die Voraussetzungen der Abänderung gemäß § 51 VersAusglG vorliegen. In die “Totalrevision” des § 51 Abs. 1 können nur solche Anrechte einbezogen werden, die in der abzuändernden Ausgangsentscheidung erfasst waren. Das Haftungsrisiko für Anwälte hat sich damit gegenüber der vor der Reform des Versorgungsausgleiches gegebenen Rechtslage erhöht. Der bisherige § 10 a VAHRG liess eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen in weitem Umfang zu, insbesondere auch die nachträgliche Berücksichtigung vergessener oder verschwiegener Anwartschaften.
Nach Auffassung des BGH waren Anrechte, soweit sie vergessen, übersehen oder gar verschwiegen wurden, nicht “Verfahrensgegenstand” der früheren Entscheidung, vgl. BGH, XII. ZS, Beschluss vom 24.07.2013-XII ZB 415/12).
Einer von Teilen der Literatur vertretenen gegenteilige Auffassung hat das Gericht nicht zugestimmt, da damit eine Durchbrechung der Rechtskraft verbunden wäre.