1.1 Anspruchsberechtigte
Das Mutterschutzgesetz statuiert für alle Arbeitnehmerinnen ein Beschäftigungsverbot, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten, sich in einer beruflichen Ausbildung befinden oder einen Mini-Job haben. Auch Arbeitnehmerinnen mit einem befristeten Vertrag sind geschützt. Eine Verlängerung der Befristung erfolgt durch das Mutterschutzgesetz nicht. Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Selbstständige, Hausfrauen oder Adoptivmütter, ebenso nicht für Beamtinnen und Soldatinnen der Bundeswehr, für die besondere Regelungen greifen.
1.2 Information des Arbeitgebers
Es besteht keine bestimmte Frist, bis wann der Personalabteilung Mitteilung von der Schwangerschaft zu machen ist. Die Mutterschutzbestimmungen gelten aber erst, sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft unterrichtet wurde. Sie sind nicht verpflichtet einen ärztlichen Nachweis der Schwangerschaft vorzulegen. Wenn der Arbeitgeber dies verlangt, muss er die Kosten dafür tragen. Der Arbeitgeber meldet die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde.
1.3 Schutz durch das Mutterschutzgesetz
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass vom Arbeitsplatz keine Gefahren für werdende und stillende Mütter ausgehen. Für Vorsorgeuntersuchungen müssen werdende Mütter freigestellt werden, ohne nacharbeiten zu müssen; eine Freistellung ist auch für Stillzeiten erforderlich (2x täglich eine halbe Stunde). Eine Lohnkürzung darf nicht erfolgen.
Allgemeines Beschäftigungsverbot
Es besteht außerhalb der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor, 8 Wochen nach Geburt) ein Beschäftigungsverbot zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens. Nachtschichten oder Rufbereitschaft sind nicht zulässig. Auch an Sohn- und Feiertagen dürfen werdende und stillende Mütter nicht beschäftigt werden. Überstunden sind ausgeschlossen.
Befristete oder unbefristete Beschäftigungsverbote wegen eines ungeeigneten Arbeitsplatzes betreffen vor allem viele Frauen in Pflegebereiche und Gesundheitsbereich. Diese Arbeiten sind häufig körperlich zu anstrengend und bergen eine hohe Infektionsgefahr.
Individuelle Beschäftigungsverbote
Der Arzt kann im Einzelfall ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn die Berufstätigkeit das Leben oder Gesundheit der Mutter bzw. Kindes gefährden würde; dies ist sowohl vor als auch bis 6 Monate nach der Geburt möglich. Das betrifft z.B. Frauen, die in einem Kindergarten oder eine Kindertagesstätte arbeiten und nicht gegen Windpocken, Masern oder Mumps geimpft sind oder daran erkrankt waren. Rückenschmerzen oder Schwangerschaftsdiabetes reichen in der Regel nicht. Übelkeit und Erbrechen führen zu einer Krankschreibung.
1.4 Dauer
Das Mutterschutzgesetz greift 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Geburt. Bei der Geburt von Zwillingen oder Frühgeburten verlängert sich der Mutterschutz auf 12 Wochen. Vor der Geburt können werdende Mütter allerdings weiterarbeiten, wenn sie das wollen und kein Beschäftigungsverbot greift.
Nach der Geburt müssen Frauen 8 Wochen zuhause bleiben (absolutes Beschäftigungsverbot). Das Beschäftigungsverbot gilt nicht bei einer Fehlgeburt, wohl aber bei einer Totgeburt.
Zur Berechnung der Fristen muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, aus dem sich der voraussichtliche Entbindungstermin ergibt.
1.5 Kündigung
Von Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung ist die Kündigung in der Regel unzulässig; dies betrifft sowohl ordentliche als auch außerordentliche, fristlose Kündigungen.
Kündigt ihr Arbeitgeber ohne von der Schwangerschaft zu wissen, müssen Sie ihn innerhalb von zwei Wochen davon in Kenntnis setzen, dass Sie zum Kündigungszeitpunkt bereits schwanger waren.
Nur im Ausnahmefall kann der Arbeitgeber trotz Schwangerschaft kündigen. Kündigungen müssen von der Behörde für Arbeitsschutz zulässig erklärt werden.