Viele Arbeitsplätze sind heute mit einem Internetanschluss ausgestattet. Die Versuchung ist groß, Privates während der Arbeitszeit zu erledigen, so mancher Arbeitgeber gestattet das sogar in gewissem Umfang.
Liegt aber keine Erlaubnis vor oder verbringt man trotz Erlaubnis sehr viel Zeit mit privatem Surfen während der Arbeitszeit, drohen harte Sanktionen, bis hin zur fristlosen Kündigung. Das hat die Rechtsprechung in letzter Zeit mehrfach bestätigt.
Wie kann der Arbeitgeber einen Missbrauch nachweisen?
Die Nutzung des dienstlichen Internetzuganges für private Zwecke (E-Mails, Surfen) während der Arbeitszeit stellt grundsätzlich einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistung dar. Das gilt erst recht, wenn die private Nutzung so umfangreich ist, dass er sein Arbeitspensum nicht mehr leisten kann, und zwar selbst dann, wenn die private Nutzung vom Arbeitgeber ausnahmsweise gestattet wird. Im Ergebnis handelt es sich um einen Arbeitszeitbetrug, da der Arbeitnehmer seine Vergütung auch für die Dauer der Privatnutzung erhält.
Die Schwierigkeit des Arbeitgebers besteht meistens darin, dem Arbeitnehmer den Pflichtenverstoß nachzuweisen. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise ein eigenes Büro, stehen für seinen Missbrauch in der Regel keine Zeugen zur Verfügung. Dem Arbeitgeber verbleibt als einziges Mittel in vielen Fällen nur, den dienstlichen Rechner des Arbeitnehmers auszuwerten, insbesondere dessen E-Mail Account. Diese Maßnahme greift jedoch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein und ist daher nicht ohne weiteres zulässig. Mit der Frage, ob der Arbeitgeber auf den dienstlichen Rechner des Arbeitnehmers zugreifen darf, haben sich immer wieder die Arbeitsgerichte beschäftigt, so etwa das LAG Niedersachsen (12 Sa 875/09) oder das LAG Berlin-Brandenburg (5 Sa 657/15). In beiden Fällen haben die Gerichte die vom Arbeitgeber jeweils ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitnehmers bestätigt:
Im erstgenannten Verfahren hatte ein kommunaler Angestellter über einen längeren Zeitraum jeden Tag über 100 private E-Mails bearbeitet, so dass er zu seiner eigentlichen Tätigkeit kaum mehr kommen konnte. Der Arbeitgeber hatte nach Auswertung seines dienstlichen PC die fristlose Kündigung ausgesprochen. Das Gericht bejahte die Befugnis zur Auswertung trotz des Persönlichkeitsrechtes des Arbeitnehmers, da der Arbeitgeber auf anderem Weg seinen Verdacht nicht beweisen konnte und verwies darauf, dass ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis nicht vorliegt. Dem Arbeitnehmer halfen nicht einmal eine über 30 jährige Betriebszugehörigkeit und eine Schwerbehinderung.
Auch das LAG Berlin entschied im zweiten Fall, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers ohne dessen Zustimmung auszuwerten. Voraussetzung sind lediglich konkrete Hinweise auf eine Privatnutzung während der Arbeitszeit. Vorliegend nutzte der Arbeitnehmer in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen an 5 Tagen zu privaten Zwecken das Internet. Das genügte ebenfalls zur fristlosen Kündigung. Dem stehen auch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht entgegen.
Fazit
Ein Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit das Internet privat nutzt, riskiert seinen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber ist gut beraten, wenn er, am besten im Rahmen einer Betriebsvereinbarung, genaue Regelungen zum Gebrauch des Internets am Arbeitsplatz trifft.
RA Gerhard Schmid, Fachanwalt für Arbeitsrecht, RVR Rechtsanwälte Stuttgart