Mit Wirkung zum 1. August 2022 wurde das sogenannte Nachweisgesetz vom Gesetzgeber neu gefasst und die Verpflichtungen des Arbeitgebers zur schriftlichen Information des Arbeitnehmers erheblich erweitert.
Bisher musste der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer über folgende Gesichtspunkte schriftlich, etwa im Arbeitsvertrag, informieren:
- Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Beginn es Arbeitsverhältnisses
- bei Befristung: Dauer
- Arbeitsort
- Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Entgelts einschl. Zuschläge, Zulangen usw.
- Konkrete Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.
Nunmehr kommen folgende Informationspflichten dazu:
- bei Befristung: Benennung des konkreten Enddatums
- falls zutreffend: Hinweis auf Möglichkeit zur freien Wahl des Arbeitsortes
- sofern vereinbart: konkrete Dauer der Probezeit
- Vergütung von Überstunden sowie für alle Entgeltbestandteile deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
- Vereinbarte Ruhepausen
- bei Schichtarbeit: Angaben zum System, Rhythmus und Änderungsmöglichkeiten
- bei Abrufarbeit: genaue Angaben zur Ausgestaltung
- ein etwaiger Anspruch auf Fortbildungen
- bei betrieblicher Altersversorgung Name und Anschrift des Versorgungsträgers
- das bei Kündigung einzuhaltende Verfahren, insbesondere das Schriftformerfordernis, die Kündigungsfrist und die Frist zu Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Achtung: Diese Verpflichtungen gelten nicht nur für neu abzuschließende Arbeitsverträge, sondern auch für bereits bestehende! Gerne überprüfen wir Ihre Arbeitsverträge und passen sie an die neuen Anforderungen des Nachweisgesetzes an.
Sprechen Sie uns an!
Gerne stehe ich Ihnen persönlich, telefonisch oder per E-Mail unter g.schmid@rvr.de mit Rat und Tat zur Verfügung.
RA Gerhard Schmid, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, RVR Rechtsanwälte, Stuttgart