Die Reform des Grundsteuerrechts basiert nicht auf der Regelungswut des Gesetzgebers, sondern geht auf das Bundesverfassungsgericht zurück, das die bisherige Erhebung als nicht verfassungskonform befunden hat. Angestrebt war eine bundeseinheitliche Regelung, einige Bundesländer, darunter Baden-Württemberg, haben jedoch von ihrem Recht Gebrauch gemacht, ein eigenes Gesetz zu verabschieden. Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG) bildet nunmehr die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025. Maßstab ist dann nicht mehr wie bisher die Einheitsbewertung, sondern ein modifiziertes Bodenwertmodell. Die Finanzverwaltung möchte die Reform, eigenen Erklärungen zur Folge, möglichst aufkommensneutral umsetzen. Ob das gelingt, bleibt abzuwarten. Die Umstellung ist in vollem Gange, bereits dieses Jahr muss der Grundsteuerwert festgestellt werden, und zwar durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Finanzamt.
Handlungsbedarf für Sie:
Sie müssen spätestens bis zum 31. Oktober 2022 als Eigentümer unbebauter oder bebauter Grundstücke aber auch Eigentumswohnungen eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim Finanzamt einreichen. Die Abgabe ist nur elektronisch möglich. Die entsprechenden Formulare werden von der Finanzverwaltung nach derzeitiger Planung im Juni zur Verfügung gestellt, ab dem 1. Juli 2022 soll die Einreichung der Erklärung möglich sein. Als Eigentümer bekommen Sie im zweiten Quartal von der Finanzbehörde ein Infoschreiben mit spezifischen Angaben zu Ihrem Grundstück. Ignorieren Sie die Abgabefrist, erhalten Sie eine Erinnerung, erfolgt auch auf diese keine Reaktion, werden vom Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen geschätzt bzw. Zwangsgelder und Verspätungszuschläge festgesetzt. Im Bedarfsfall kann ein zertifizierter Gutachter die zur Wertermittlung erforderlichen Parameter konkretisieren.
Unterstützung durch uns:
Da Sie neben der Erfüllung Ihrer steuerlichen Pflichten auch noch Ihren Betrieb zu führen haben, werden wir Sie auf Wunsch kräftig unterstützen, sei es durch Überwachung und Einhaltung von Fristen, Zurverfügungstellung von Formularen, Hilfe beim Ausfüllen sowie Rat und Tat, wenn Sie mit der Bewertung nicht einverstanden sind. Oder aber: Wir übernehmen den Vorgang komplett für Sie!
Wichtig:
Das baden-württembergische Modell beruht nur auf der Fläche des Bodens, die Gebäude sind von der Bewertung ausgenommen. Die Höhe der konkret zu zahlenden Grundsteuer wird vereinfacht wie folgt ermittelt: Das Bewertungsergebnis wird mit einer Steuermesszahl multipliziert. Auf dieses Zwischenergebnis wendet jede Gemeinde einen individuellen Hebesatz an, ähnlich, wie Sie es bereits bei der Gewerbesteuer kennen. Die Hebesätze liegen jetzt noch nicht vor sondern werden voraussichtlich erst im Herbst 2024 bekannt gegeben. Der jetzt zu ermittelnde Grundsteuerwert ist also der erste Schritt einer mehrstufigen Steuerermittlung. Aber Vorsicht: Bereits der Grundsteuerwert beeinflusst die konkrete Höhe der Grundsteuer maßgeblich!
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