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Neukundenwerbung – Abmahnfalle vermeiden

Neukundengewinnung – Abmahnfalle vermeiden

Neukundenwerbung – So vermeiden Sie die Abmahnfalle!

Damit ein kleines Häkchen im Fragebogen Sie nicht teuer zu stehen kommt – keine „individuelle Kundenwerbung“ nach OLG Köln.

Der ständige Wettbewerb mit Ihren Konkurrenten um Kunden ist für Sie als Unternehmer alltäglich. Es reicht nicht, innovative und kreative Produkte herzustellen oder anzubieten; Sie müssen sie auch erfolgreich vermarkten können.
Was läge dann näher, als schon bestehende Kunden nach Vertragsende über neue Angebote und Services zu informieren? Doch ist dies zulässig?

Schnell befinden Sie sich im gefährlichen Fahrwasser des Wettbewerbsrechts und können kostenpflichtig abgemahnt werden, denn dies kann eine unzumutbare Belästigung darstellen.
Voraussetzung der Zulässigkeit der Kontaktaufnahme mit Ihren Altkunden ist, dass die Kunden vorher wirksam in Kenntnis der konkreten Sachlage in eine Kontaktaufnahme ausdrücklich eingewilligt haben.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Empfänger Ihrer E-Mail ein Unternehmer oder ein Verbraucher ist.
Der Empfänger muss also wissen, wer ihn in Zukunft kontaktiert, im Hinblick auf die konkreten Produkte oder Dienste und über welche Informationskanäle (Telefon, E-Mail, Post etc.) der Kontakt stattfindet.

Am besten ist, Sie nutzen das sogenannte Double-Opt-in-Verfahren. In einem ersten Schritt muss Ihr Interessent seine E-Mail-Adresse in ein Anmeldeformular eintragen und dieses absenden. Von Ihnen erhält er dann eine Bestätigungs-E-Mail, in welcher der Empfänger gebeten wird, durch einen Klick auf einen Bestätigungslink erneut sein Einverständnis in die Zusendung von Werbemails zu erklären.

Auch bei späteren Werbeanrufen, um Altkunden über neue Angebote und Services zu informieren, muss der Kunde vorab seine Einwilligung erklärt haben, wie erst kürzlich das OLG Köln in einem Urteil vom 2. Juni 2017 entschied. Ein pauschales Einverständnis in „individuelle Kundenberatung“ ist danach unwirksam, da der Kunde nicht wisse, in was er konkret einwillige. Bei einem bestehenden Vertragsverhältnis zu einem Kunden könne eine entsprechende Einwilligungserklärung unter Umständen wirksam sein, jedoch nicht im Hinblick auf Altkunden, mit denen seit mehreren Jahren kein Kundenkontakt besteht und alle Vertragsbeziehungen beendet sind.

Es bleibt also spannend: Das Verfahren befindet sich nun beim BGH!

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