Die Sommerferien stehen vor der Tür, das Thema Urlaub ist in aller Munde. Da bei vielen Betroffenen erhebliche Unsicherheiten bestehen, möchte ich in den folgenden Beiträgen immer wieder gestellte Fragen beantworten.
Wozu Urlaub?
Der Urlaub dient der selbstbestimmten Erholung der Arbeitnehmer, sie werden für diese Zeit von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Der Anspruch auf Urlaub setzt aber nicht voraus, dass sich der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt bei der Arbeit komplett verausgabt hat, es ist nicht einmal erforderlich, dass er tatsächlich eine Arbeitsleistung erbringt, wie etwa bei Krankheit.
Wer bekommt Urlaub?
Jeder Arbeitnehmer, und zwar unabhängig vom Umfang der Beschäftigung. Auch Teilzeitbeschäftigte, selbst so genannte Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Wie viel Urlaubstage habe ich?
Die Anzahl bestimmt sich in erster Linie nach der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, sei es im Arbeitsvertrag oder durch Regelung in einem Tarifvertrag. Der gesetzliche Mindesturlaub darf jedoch keinesfalls unterschritten werden. Dieser beträgt pro Kalenderjahr 4 Wochen, also bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage. Vorsicht: Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Mindesturlaub auf 24 Werktage, dort gelten aber auch Samstage als Werktage, es verbleibt bei 4 Wochen. Die meisten Arbeitnehmer haben einen deutlich höheren Urlaubsanspruch als den Mindesturlaub, regelmäßig zwischen 25 und 30 Tage.
Besteht der volle Urlaubsanspruch ab Beginn des Arbeitsverhältnisses?
Nein, Voraussetzung ist vielmehr, dass das Arbeitsverhältnis bereits 6 Monate besteht. Wenn der Arbeitnehmer in diesen 6 Monaten erkrankt, spielt das jedoch keine Rolle.
Was, wenn der volle Urlaubsanspruch nicht entstanden ist?
In diesem Fall wird ausnahmsweise der Urlaub in anteiliger Höhe gewährt. Beispiel: Das Arbeitsverhältnis wird bereits nach vier Monaten beendet, etwa durch Kündigung während der Probezeit. Dem Arbeitnehmer steht ein Drittel seines Jahresurlaubs zu.