Wie setze ich haushaltsnahe Diensleistungen steuerlich korrekt ab?
Klarstellung des BFH, Urteil vom 20.04. 2023, Az VI R 24
Es ging um die steuerliche Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen, die im vorliegenden Fall durch Hausgeldabrechungen des Vermieters nachgewiesen werden sollten, was das zuständige FA nicht anerkennen wollte. Nach Auffasung des FA waren die Belege nicht vollständig ordnungsmäßig erbracht. Zwar liess es das FA genügen, dass Dienstleistungen von Personen aus der Eigentümergemeinschaft erbracht wurden, da nicht nur Unternehmen die Arbeiten durchführen dürfen. Ferner genügte die Vorlage der Nebenkostenabrechnung als Nachweis, was die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 09.11.2016 bereits anerkannt hatte.
Was ist zur steuerlich komplikationslosen Anerkennung als zu tun? Über solche Leistungen sollte eine Rechnung mit korrekter Aufschlüsselung der Lohn- und Materiakosten vorgelegt und nachgewiesen werden, dass die Zahlung auf dem Konto des Leistungserbringers auch eingegangen ist. Der Nachweis der Zahlungen kann auch im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlungen durch Vorlage der Wohnnebenkostenabrechnung oder Hausgeldabrechnung nach dem Muster im BMF-Schreiben vom 09.11.2016 erbracht werden.
Dr. Volker Rabaa