Spekulationsfrist ist nicht gleich Spekulationsfrist, jedenfalls nicht bei Ehescheidung und im Steuerrecht.
Wussten Sie, dass es beim Verkauf einer Immobilie im Zusammenhang mit der Scheidung darauf ankommt, ob die Immobilie selbst bewohnt oder fremdvermietet wurde. Ist letzteres der Fall, kann die Immobilie nach nach zehn Jahren Fremdnutzung steuerfrei veräußert werden. Wurde die Immobilie selbst bewohnt, kann der Verkauf bereits steuerfrei sein, wenn das Haus oder die Wohnung in den beiden vorangegangenen Jahren ununterbrochen selbst bewohnt wurde.
Die Fälle, die meist vor dem Finanzgericht landen, betreffen Verkäufe im Zuge der Ehescheidung und Auseinandersetzung des Zugewinnausgleiches durch Veräußerung
an den Ehegatten die die Immobilie weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzte. Das Finanzamt setzte die Spekulationsfrist von zehn Jahren an, da es die Veräußerung und Nutzung an die Ehefrau als Fremdnutzung wertete. Keine Rolle spielte es, dass die Ehefrau zusammen mit dem Kind in der Wohnung wohnte, ansonsten können Immobilien, in denen kindergeldbezugsberechtigte Kinder wohnen, für auch tatsächlich noch Kindergeld bezogen wird, nach 36 Monaten steuerfrei verkauft werden.
Anders bei einer Enteignung, da es an einer Willensentscheidung zur Übertragung der Immobilie fehlt. Die Ausgleichszahlung ist nicht steuerpflichtig. Anders bei einer Zwangsversteigerung da diese der Befriedigung der Gläubiger diene.