Steuerfalle Spekulationssteuer!
Der Verkauf von privat genutzten Immobilien ist doch steuerfrei? Voraussetzung ist aber, dass die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, d.h. die Immobilie muss von dem Steuerzahler auch selbst bewohnt werden, die Mitnutzung durch eine andere Person etwa durch einen Lebensgefährten oder den Ehemann ist unschädlich.
Aber aufgepasst: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nicht vor, wenn die Immobilie an Dritte überlassen wird ohne sie zugleich selbst zu bewohnen. Diese Fallgestaltung wurde vom Finanzgericht Düsseldorf entschieden, Az. 14 K 1525/19 E, F, vom 02.03.2023, dahin entschieden, dass eine Eigentumswohnung nicht von der Besteuerung ausgenommen ist, wenn die Wohnung nicht so eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dem liegt die Fallgestaltung zugrunde, dass das ein Ehepaar eine von ihm erworbene Eigentumswohnung der Mutter überließ und später veräußerte. Das Finanzamt sah den Verkauf der Wohnung als privates Veräußerungsgeschäft an und unterwarf den Gewinn der sogenannten Spekulationsfrist mit der Begründung, eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Ehepaares habe nicht vorgelegen. Bloße Aufenthalte zu Besuchszwecken reichten nicht aus.
Die Nutzung durch die Mutter könne nicht zugerechnet werden, Letzteres komme nur bei einer Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder in Betracht.
Dr. Volker Rabaa