Achtung: Steuerfalle Gütertrennung
Häufig hört man, dass Unternehmer immer einen Ehevertrag brauchen. Allein wegen der Vorgaben im Gesellschaftsvertrag, sei dabei eine Gütertrennung die einzige mögliche Regelung. Ist das wirklich so?
Leider ist dies häufig der Regelfall. Vor allem Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler entscheiden sich bei Ihrer ehevertraglichen Regelung für eine Gütertrennung und heben damit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf. Ziel ist, dass im Fall der Scheidung jeder das behalten soll, was er in die Ehe eingebracht hat oder im Laufe der Ehe hinzugewonnen hat. Ein Ausgleich soll bei Beendigung der Ehe nicht stattfinden.
Dabei wird häufig übersehen, dass die strikte Gütertrennung im Erbfall zu einer Erbschaftssteuerfalle führt, die durch eine differenzierte Regelung hätte vermieden werden können.
Der Wunsch, dass für den Fall der Beendigung der Ehe durch Scheidung eine Zugewinnausgleich nicht stattfinden soll, ist in vielen Fällen verständlich und legitim. Aber was ist, wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet wird.
Ist dann eine Gütertrennung tatsächlich im Sinne der Eheleute?
Spätestens dann, wenn ein Ehegatte während der Ehe erhebliches Vermögen hinzugewonnen hat und dann als erster verstirbt, wird die Gütertrennung zur wahren Steuerfalle. Warum?
Im Gegensatz zur Gütertrennung wird bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleichsanspruch fällig. Demjenigen Ehegatten der während der Ehe weniger erworben hat, steht ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen zu. Dieser Zugewinnausgleichsanspruch ist erbschaftssteuerfrei. Dies führt zu einer erheblichen Reduzierung der Erbschaftsteuerlast.
Hat der verstorbene Ehemann, der seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt hat, während der Ehe einen Zugewinn i.H.v. 2.000.000 € erworben, während die Ehefrau keinen Vermögenszuwachs generiert hat, so steht ihr rechnerisch ein Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 1.000.000 € zu. Dieser ist erbschaftssteuerfrei, so dass sich für die Berechnung der Erbschaftsteuer folgendes ergibt:
Nachlass | 2.000.000 € |
Steuerfreier Zugewinnausgleich | 1.000.000 € |
Summe steuerpflichtiges Erbe | 1.000.000 € |
Persönlicher Freibetrag | 500.000 € |
Versorgungs-Freibetrag | 256.000 € |
Zu versteuerndes Erbe | 244.000 € |
Steuersatz | 11 % |
Steuerklasse | I |
Erbschaftssteuer | 26.840 € |
Besteht hingegen eine Gütertrennung, ist der Zugewinnausgleich nicht als Abzugsbetrag zu berücksichtigen, so dass sich folgende Berechnung der Erbschaftsteuer ergibt
Nachlass | 2.000.000 € |
Persönlicher Freibetrag | 500.000 € |
Versorgungs-Freibetrag | 256.000 € |
Zu versteuerndes Erbe | 1.244.000 € |
Steuersatz | 19 % |
Steuerklasse | I |
Erbschaftssteuer | 236.360 € |
Damit ergibt sich, dass die Steuerersparnis bei der Zugewinngemeinschaft gegenüber der Gütertrennung rund 210.000 € beträgt.
Damit den Interessen der Eheleute entsprochen wird und Ausgleichsansprüche nur für den Fall der Scheidung ausgeschlossen werden, muss ehevertraglich geregelt werden, dass der Zugewinnausgleich im Fall der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten stattfinden soll, wenn die Ehe aber durch Scheidung beendet wird, der Zugewinnausgleich entfällt. Man spricht in diesem Fall von einer so genannten modifizierten Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall bleiben alle erbschaftssteuerlichen Vorteile im vollem Umfang erhalten.
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2 Antworten
Diese Ausführungen mögen für Deutschland zutreffen, in der Schweiz ergeben sie fast in allen Fällen keinen Sinn oder sind falsch, denn in fast allen Schweizer Kantonen zahlen Ehegatten und direkte Nachkommen überhaupt keine Erbschaftssteuern. Da in der Schweiz Ehegatten (noch) immer grundsätzlich gemeinsam besteuert werden und solidarisch für Steuerschulden haften, hat ein Ehevertrag auch sonst keine Wirkung gegenüber den Steuerbehörden. Insofern ist es für die Steuern in der Schweiz vollkommen irrelevant, ob man einen Ehevertrag hat oder nicht. Das kann sich bei zukünftigen Reformen des Steuerrechts allenfalls ändern (der Gesetzgeber plant aktuelle die Einführung der getrennten Veranlagung, das muss aber zuerst einmal durch beide Kammern des Parlaments), aber aktuell erwachsen einem Ehepaar durch eine Gütertrennung in der Schweiz steuerlich weder Vor- noch Nachteile.