Hintergrund ist folgender:
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen unterliegen als Kapitaleinkünfte der Besteuerung. Nach dem EStG müssen auf folgende Einkünfte Steuern gezahlt werden: nichtselbständige Tätigkeit, selbständige Tätigkeit, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, Kapital und sonstige Einkünfte (Renten, Gewinne aus Veräußerungsgeschäften).
Was aber ist mit Verlusten? Diese können steuerlich abgesetzt bzw. verrechnet werden, aber nur innerhalb derselben Einkunftsart; also beispielsweise Verluste aus Kapitalvermögen mit Gewinnen aus Kapitalanlagen, nicht aber mit Gewinnen aus Vermietung oder anderen Einkunftsarten – so weit so gut.
Speziell für Verluste aus Aktienverkäufen gibt es aber eine zusätzliche Beschränkung: diese Verluste können gemäß § 20 Abs. 6 S. 5 EStG nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht aber mit sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, etwa Zinsen oder Dividenden.
Der Bundesfinanzhof sieht darin eine nicht gerechtfertigte Belastung und verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Zu Recht, wie ich finde: Es ist in der Tat kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien anders behandelt werden, als Verluste aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalanlagen. Es gibt zwar Menschen, die aus politischen Gründen ein generelles Problem mit Aktien haben, das ersetzt aber keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung – genau eine solche ist aber von der Verfassung vorgegeben.
Wie geht es weiter?
Der BFH (Az.: VIII R 11/18) hält die geltende Regelung für verfassungswidrig. Ob dem tatsächlich so ist, darf aber nicht er entscheiden, das kann nur das Bundesverfassungsgericht. Daher hat der BFH diese Frage zur endgültigen Bewertung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Eine Entscheidung ergeht von dort, wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.
Für Interessierte der Link zur Pressemitteilung des BFH:
Ihr
RA Gerhard Schmid, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, RVR Rechtsanwälte, Stuttgart