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Beleidigung auf Facebook

Mitarbeiter wird gekündigt aufgrund von Beleidigung auf Facebook

Sauer auf den Chef? Da auf Facebook ohnehin alles Mögliche kommentiert, bewertet und mitgeteilt wird, ist die Versuchung bei vielen groß, dem Ärger über den eigenen Arbeitgeber auf dieser Plattform Luft zu verschaffen. Es hat sich aber offenbar noch nicht bei allen herumgesprochen, dass sich auch der ein oder andere Arbeitgeber auf Facebook bewegt und die negativen Äußerungen mitbekommt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer mit ernsthaften Konsequenzen rechnen. Die Kommentare “Menschenschinder und Ausbeuter“ sowie „dämliche Scheiße für Mindestlohn -20 % erledigen“ wurden einem Auszubildenden zum Verhängnis.

Das LAG Hamm (Az. 3 Sa 644/12) hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Ein 26 jähriger Auszubildender zum Mediengestalter hatte sich auf seinem privaten Facebook-Profil unter der Rubrik Arbeitgeber wie folgt geäußert:

„Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter Leibeigener?? Bochum daemliche scheisse für mindestlohn -20 % erledigen“

Der Arbeitgeber, ein Unternehmen, das selbst Facebook-Profile für Kunden erstellt, erlangte Kenntnis von dieser Eintragung und kündigte dem Auszubildenden fristlos ohne vorherige Abmahnung. Dagegen ging der Auszubildende vor und berief sich auf seine Meinungsfreiheit und darauf, dass alles gar nicht so gemeint war. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte jedoch, im Gegensatz zur ersten Instanz, die fristlose Kündigung und führte dazu im Wesentlichen wie folgt aus:

Nach Ablauf der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis, entgegen einem Arbeitsverhältnis, nur noch durch fristlose Kündigung beendet werden. Erforderlich dafür ist ein so genannter wichtiger Grund. Ein solcher liegt vor, wenn eine Partei des Ausbildungsverhältnisses eine schwere arbeitsvertragliche Verfehlung begeht, die es der anderen Seite schlicht unzumutbar macht, das Ausbildungsverhältnis bis zum normalen Ende fortzusetzen.

Grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber stellen grundsätzlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Darüber hinaus hat ein Auszubildender die Pflicht (wie umgekehrt der Arbeitgeber selbstverständlich auch), auf die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Dass sich ein solcher Facebook-Eintrag negativ auf das Geschäftsklima des Arbeitgebers auswirkt, liegt auf der Hand. Grobe Beleidigungen sind darüber hinaus nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, genauso wenig wie bewusst wahrheitswidrig aufgestellt Tatsachenbehauptungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Äußerungen mündlich oder über das Internet verbreitet werden.

Dem Auszubildenden wurde im vorliegenden Fall zu Recht auch angelastet, dass er die Äußerungen nicht in einer emotionalen Ausnahmesituation, also „im Eifer des Gefechts“, sondern bewusst und überlegt über Facebook gepostet hat und dieser Eintrag auch über Monate hinweg einsehbar war. Da der Auszubildende zum Tatzeitpunkt bereits 26 Jahre alt war, hielt das LAG Hamm eine vorherige Abmahnung oder ein Kritikgespräch des Arbeitgebers vor der fristlosen Kündigung nicht für erforderlich. Anders hätte das Gericht wohl geurteilt, wenn der Auszubildende noch minderjährig gewesen oder gerade volljährig geworden wäre.

Fazit

Jeder sollte sich genau überlegen, was er über Internetplattformen veröffentlicht, gerade wenn es um die Bewertung anderer Personen, insbesondere im geschäftlichen Bereich, geht – eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Noch eine Anmerkung: Die oben dargestellten Grundsätze gelten nicht nur bei Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber, sondern auch gegenüber Arbeitskollegen.

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