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Markenschutz: Drei Grundlagenentscheidungen

registered brand Zeichen

Bei Anmeldung einer Marke müssen Sie drei grundlegende Entscheidungen treffen:
Sie müssen sich dafür entscheiden,was für eine Art Marke Sie anmelden wollen – hier zu lesen Sie im Teil 2 unseres Markenblocks mehr -, Sie müssen sich überlegen, in welcher Region/ in welchen Ländern Markenschutz beanspruchen wollen und schließlich für welche Produkte und Dienstleistungen Ihre Marke geschützt werden soll.

Wo soll Ihre Marke geschützt werden?

Sie können derzeit drei unterschiedliche räumliche „Anmeldungsgebiete“ wählen:
Eine Deutsche Marke können Sie beim DPMA anmelden, wenn Sie derzeit hauptsächlich am deutschen Markt tätig sind und eine Expansion ins Ausland nicht geplant ist. Die Gebühr für 3 Klassen beträgt derzeit 300,00 € – Online-Anmeldungen sind günstiger – für jede weitere Klasse zusätzlich 100,00 €.

Wollen Sie Ihre Produkte EU-weit vertreiben, sollten Sie die Anmeldung einer Unionsmarke – früher Gemeinschaftsmarke – bei der EUIPO mit Sitz in Alicante – früher HABM – in Erwägung ziehen. Sie können durch eine Unionsmarke Schutz für Ihre Produkte in 28 EU-Ländern gleichzeitig beanspruchen. Die Anmeldung muss in der sog. zweiten Sprache auf Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch oder Italienisch erfolgen; die sog. erste Sprache kann jede Amtssprache der EU sein (Verfahrenssprache des Eintragungsverfahrens). Die Gebühr für eine Klasse beträgt derzeit 850,00 €, für die 2. Klasse zusätzlich 50,00 €, für jede weitere Klasse 150,00 €. Seit kurzem werden Inhaber älterer Marken sogar automatisch vom Amt über ähnliche Neuanmeldungen benachrichtigt – Kollisionsfälle bleiben also nicht lange unbemerkt.

Achtung
Die Unionsmarke verliert insgesamt ihren Schutz, wenn nur in einem der Mitgliedstaaten ein Schutzhindernis besteht. Da hilft dann nur eine Umwandlung in eine nationale Markenanmeldung!

Sind Sie hingegen international tätig oder ist eine Expansion ins Außereuropäische Ausland geplant, kann eine IR-Marke auf Grundlage des MMA (Madrider Markenabkommen) bzw. des PMMA (Protokoll zum Madrider Markenabkommen) die richtige Wahl sein. Das Verfahren beginnt in diesem Fall bei der Ursprungsbehörde, bei der die sog. Basismarke angemeldet oder eingetragen ist und zu der der Markeninhaber eine besondere Beziehung hat (Niederlassung/Wohnsitz/Staatsangehörigkeit): Ein. Anders als die Unionsmarke gewährt die IR-Marke nach Eintragung jedoch nicht Schutz in allen Ländern, für die sie angemeldet wurde. Die IR-Dachmarke zerfällt faktisch in ein Bündel nationaler Marken, die jeweils gesondert von den nationalen Markenämtern geprüft und eingetragen werden. Die Anmeldung kann vor dem DPMA als Ursprungsbehörde nur auf Englisch oder Französisch erfolgen. Die Gebühr ist abhängig von der Art der Marke und den benannten Staaten.

Da jede Marke inhaltlich und verfahrensrechtliche Besonderheiten aufweist, die hier in gebotener Kürze gar nicht dargestellt werden können, empfiehlt sich vor Markenanmeldung eine auf Ihren Einzelfall abgestimmte Beratung.

Für welche Produkte/Dienstleistungen soll Ihre Marke geschützt werden?

Schließlich müssen Sie sich damit auseinandersetzen, welche konkreten Produkte und Dienstleistungen ihre Marke eingetragen werden soll.

Dabei hilft Ihnen die so genannte Nizza-Klassifikation, die Ihnen von 1-34 Waren- und von 35-35 eine Auswahl an Dienstleistungsklassen gibt. Dieses Verzeichnis bestimmt den Schutzbereich Ihrer Marke, so dass der korrekten Abfassung größtmögliche Sorgfalt gewidmet werden sollte. Hilfreich können hier die als Anlage zur Markenverordnung herausgegebenen alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen sein. Zur Auffindung von passenden Begriffen stellt das DPMA ergänzende Informationen und einen Verweis zur einheitlichen Klassifikationsdatenbank auf der Website zur Verfügung. Die Klassifizierung müssen bereits von Ihnen als Anmelder vorgenommen werden.

Grundsätzlich sind bei der Anmeldegebühr für eine deutsche Marke drei Klassen miteingeschlossen, für jede weitere Klasse müssen Sie eine gesonderte Gebühr bezahlen.

Die bloße Nennung der Klassenüberschriften reicht nicht aus, Sie sollten Ihre konkreten Produkte eindeutig benennen. Schutz einzelner Waren/Dienstleistungen kann nur durch namentliche Benennung erreicht werden, nicht durch Zusatzerklärung wie „es werden alle Waren/Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht“. Wenn Sie also z.B. die Überschrift in Klasse 15 „Musikinstrumente“ beanspruchen, haben Sie keinen Schutz für die ebenfalls in Klasse 15 erfassten Waren „Notenständer“, da es sich hierbei nicht um Musikinstrumente handelt. Das bloße Kopieren aller Positionen einer Klasse geht hingegen deutlich zu weit und bietet unnötigerweise zu viele Kollisionsmöglichkeiten.

Achtung
Waren und Dienstleistungen sind nicht automatisch deswegen ähnlich, weil sie in derselben Klasse der Nizza Klassifikation genannt werden. Es besteht zum Beispiel keine Ähnlichkeit zwischen „lebenden Tieren“ und „Blumen“ in Klasse 31 oder zwischen „Werbung“ und „Büroarbeiten“ in Klasse 35. Umgekehrt gilt: In verschiedenen Klassen aufgelistete Waren/Dienstleistungen sind nicht zwangsläufig unähnlich. So wurde zum Beispiel entschieden, dass „Veranstaltung von Reisen“ (Klasse 39) der „Beherbergung von Gästen“ (Klasse 43) ähnlich ist.

Teilweise kann es vorteilhaft sein, gleich vier oder fünf Klassen anzumelden, wenn sich spätere Veränderungen in Ihrer Produktpalette oder das Hinzukommen weitere Unternehmenssparten bereits jetzt konkret abzeichnen. Andererseits sollten Sie erwägen, was eine zu umfangreiche Anmeldung über mehrere Klassen für Konsequenzen haben kann. Neben der Kostenfolge besteht innerhalb von grundsätzlich fünf Jahren ab Eintragung der Marke der Zwang, diese für die eingetragenen Waren/Dienstleistungen auch zu benutzen. Ansonsten könnte zu Beispiel ein Konkurrent Löschungsklage wegen Nichtbenutzung erheben. Bei einer Unionsmarke reicht allerdings die Benutzung in nur einem der Mitgliedstaaten.

Zudem: Je breiter die angemeldeten Klasse, desto größer ist die Gefahr einer Klage eines Konkurrenten wegen Verwechslungsgefahr – wenn Sie z. B. eine ähnliche Marke für ähnliche Waren/Dienstleistungen angemeldet haben, obwohl Sie diese Klassen eigentlich gar nicht bräuchten.

Um hier unnötige Fehler zu vermeiden, die später gegebenenfalls in ein kostenträchtiges Gerichtsverfahren münden, sollten Sie sich rechtzeitig beraten lassen.

Mehr zum Markenrecht finden Sie hier!

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