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Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten unwirksam?

Überprüfung der Patientenverfügung und Unterschreiben einer neuen.

Nach der erst jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten muss in jedem Einzelfall überprüft werden, ob diese – häufig nach Internetvorlagen gefertigten – Vollmachten und Verfügungen wirksam sind.

In einer Vorsorgevollmacht können Sie Ihrem Bevollmächtigten alle Aufgaben übertragen, die auch ein gerichtlich eingesetzter Betreuer übernehmen könnte. Sie sind nicht verpflichtet, alle Handlungsmöglichkeiten des Bevollmächtigten explizit in der Vollmacht zu benennen, sondern können Ihren Bevollmächtigten dazu ermächtigen, alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu besorgen.

Aber Achtung
Einige Aufgabenbereiche müssen ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt werden, ansonsten sind diesbezügliche Handlungen des Bevollmächtigten von der Vollmacht nicht gedeckt.

Ein Bevollmächtigter kann nach § 1904 BGB die EinwilligungNichteinwilligung und den Widerruf der Einwilligung für den Vollmachtgeber rechtswirksam ersetzen, wenn ihm die Vollmacht schriftlich erteilt ist und der Vollmachtstext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, dies zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen.

Aus dem Text der Vollmacht muss deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. Die bloße Anordnung in der Vollmacht, den Willen des Vollmachtgebers im Sinne der Patientenverfügung einzubringen und alle erforderlichen Entscheidungen mit den Ärzten abzusprechen genügen diesem Bestimmtheitserfordernis nicht. Die Vorsorgevollmacht wäre unwirksam, der Bevollmächtigte könnte nicht wirksam den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen einwilligen.

Um jedes Risiko zu vermeiden, sollten nachfolgende Aufgaben ausdrücklich in den Vollmachtstext aufgenommen werden:

Freiheitsentziehende Unterbringung

Eine freiheitsentziehende Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses, einer psychiatrischen Klinik, eines Heims etc. sowie regelmäßig oder über längeren Zeitraum erfolgte unterbringungsähnliche (freiheitsentziehende) Maßnahmen (z. B. Bettgitter, verschlossene Türen, Türkontrolle, ruhigstellende Medikamente, etc.) und ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen einer Unterbringung müssen explizit in der Vollmacht als solche aufgeführt werden und benötigen in jedem Fall die vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Ärztliche Maßnahmen

Die Einwilligung/Nichteinwilligung/Widerruf der Einwilligung in ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder medizinischen Eingriffe (z. B. Herzoperation, Herzkatheter, Transplantation, Chemotherapie, Dauerbehandlung mit Psychofarmaka etc.), bei denen die begründete Gefahr besteht, dass Sie auf Grund der Maßnahme sterben (z.B. die Unterlassung oder Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen) oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden (z. B. Amputation), muss ausdrücklich in der Vollmacht benannt werden.

Konkrete Formulierung einer konkreten ärztlichen Maßnahme in einer konkreten Situation

Eine Patientenverfügung entfaltet Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung/Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.

Die Patientenverfügung sollte so konkret gefasst sein, dass sie sich nicht auf abstrakte therapeutische Maßnahmen bezieht, sondern Bezug zu konkreten Krankheitsbildern und zu konkreten medizinischen Maßnahmen hat.

Allgemeine Anweisungen, z. B. ein „würdevolles Sterben“ sicherzustellen oder wenn „ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist“, sind nicht ausreichend, wie die Entscheidung des BGH zeigt. Die Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, ist laut der jüngsten BGH Entscheidung ebenfalls keine konkrete Behandlungsentscheidung. Jeder versteht darunter etwas anderes – eine sichere Prognose über Ihren Willen in einer bestimmten Krankheitssituation lässt sich nicht treffen. Die Patientenverfügung ist nicht bindend. Sollten Sie ihren Willen nicht mehr bilden und äußern können, muss nunmehr ihr mutmaßlicher Wille ermittelt werden, das heißt nicht entschieden hätten, wenn Sie entscheidungsfähig gewesen wären. Dies ist mit einer deutlichen Zeitverzögerung verbunden und hätte durch eine wirksame Patientenverfügung ohne weiteres verhindert werden können.

Deshalb:
Alte Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sollten Sie dringend darauf überprüfen, ob diese an die geänderte Gesetzeslage anzupassen sind. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

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