Gewusst wie: Geld sparen beim Unterhalt!
Zum Anspruch des privatversicherten Elternteils auf Mitversicherung gemeinschaftlicher Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung des geschiedenen Ehegatten?
Waren die Eltern während der Ehe einschließlich der Trennung in unterschiedlichen Versicherungssystemen krankenversichert (der eine privat, der andere gesetzlich) dann galt folgendes:
Die Möglichkeit der kostenlosen Familienmitversicherung der Kinder bestand nur dann, wenn der gesetzlich versicherte Elternteil ein Einkommen unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze erzielte. Bezog der andere Elternteil ein darüber hinausgehendes Einkommen waren die Kinder bei ihm zu versichern, meist in der privaten Krankenversicherung mit der Folge, dass für jedes Kind Versicherungsverträge abzuschließen waren. Die Möglichkeit, die Kinder beim geringer verdienenden Elternteil „unterzubringen“ war nicht gegeben.
Diese Rechtslage ändert sich aber nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Eltern. § 1612 Abs. 1 S. 2 BGB macht’s möglich.
Entsteht den Kindern durch den Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung kein Nachteil, kann der barunterhaltspflichtige Vater den Anspruch auf Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung durch Mitversicherung der Kinder von der Mutter verlangen, allerdings darf dadurch den Kindern kein Nachteil gegenüber dem bisherigen Krankenversicherungsschutz entstehen oder es müssen mögliche Nachteile durch eine private Zusatzversicherung vorsorglich kompensiert werden (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2010, 1457); OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18. 4. 2012 FamRZ 2013, 138-139.
Die genannte Vorschrift wird als gesetzliche Grundlage für den Anspruch gesehen, die Kinder in einer Familienversicherung anstelle einer bisherigen privaten Krankenversicherung besichern. Es handelt sich um ein „andere Art“ der Gewährung des (Krankenvorsorge-)Unterhalts.
Was tun:
Ex anschreiben, Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung fordern, Frist setzen und vorsorglich anbieten, dass die Prämien einer privaten Krankenzusatzversicherung übernommen werden, so dass keine Nachteile für das Kind durch den Wechsel entstehen. Schreiben mit Einwurf/Einschreiben bzw. Einschreiben/Rückschein versenden.
Der Einspareffekt ist phänomenal!
Dr. Volker Rabaa