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Werbefunktion der Marke
Anders als z. B. in den USA sind Sie nicht verpflichtet, das R im Kreis zu benutzen, um daraus Rechte abzuleiten. Als Inhaber einer eingetragenen Marke ist die Benutzung des R im Kreis aber ohne weiteres möglich, wenn Sie gewisse Rahmenbedingungen einhalten:
Sie müssen zum einen Inhaber dieser Marke sein oder über eine Lizenz eine entsprechende Benutzungsberechtigung haben.
Sie müssen eine eingetragene Marke genau diesen Inhalts haben. Sie sollten das R im Kreis also nur an dem vollständigen Zeichen anbringen – so wie es eingetragen ist und erst nach der Eintragung. Achtung bei Ablauf der Schutzfrist!
Vor allem bei einer Wort-/Bildmarke gilt es, das R im Kreis für die gesamte Marke zu verwenden und nicht nur für den Wortbestandteil. Das ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Grundsätzlich gilt: Verwenden Sie Ihre Marke auch nur für diejenigen Waren und Dienstleistungen, für die sie auch eingetragen wurde.
Wenn Sie Ihre Marke vorher farblich oder gestalterisch abändern ist Vorsicht geboten. Dies ist nur in einem engen Rahmen möglich, die ursprüngliche Marke muss noch erkennbar sein Unschädlich ist in der Regel z.B. die Veränderung des Wortbestandteils durch Abweichung von der angemeldeten Groß- und Kleinschreibung oder Verwendung eines anderen Schrifttyps. Leider haben sich in der Rechtsprechung keine klaren Kriterien herausgebildet. Die Gerichte entscheiden stark einzelfallbezogen nach dem Gesamtbild der Marke.
Sie sollten es also vermeiden, dass durch die Verwendung des R im Kreis
Fehlvorstellungen über die Schutzwirkung Ihrer Marke entstehen. Denn dies kann wettbewerbsrechtlich relevant sein und zu Abmahnungen führen. Sprechen Sie uns an!
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