Von der Anmeldung bis zur Eintragung – der (lange) Weg ins Glück!
Wann wird Ihre Marke eingetragen?
Der erste Schritt ist geschafft, Sie haben die Anmeldung für Ihre Wunschmarke eingereicht. Was passiert nun? Wird die Marke automatisch ohne weitere Prüfung eingetragen oder kann die Eintragung sogar abgelehnt werden?
Vor der Eintragung prüft der Prüfer des DPMA, ob die so genannten „materiellen Voraussetzungen“ des Markenrechts gegeben sind. Nur dann kann Ihre Marke eingetragen werden.
Abstrakte Unterscheidungseignung
Zum einen muss Ihre Marke sich grundsätzlich zur Unterscheidung Ihrer Waren und Dienstleistungen von denen eines anderen Unternehmens eignen. Sie muss also Herkunftshinweis und Unterscheidungsfunktion gewährleisten. Diese so genannte „abstrakte Unterscheidungseignung“ wird nur in den seltensten Fällen fehlen.
Grafische Darstellbarkeit
Auch die grafische Darstellbarkeit wird insbesondere bei den klassischen Markenformen wie Wortmarke, Wortmarke/Bild und Bildmarken keine Probleme bereiten. Problematisch kann dies insbesondere dann werden, wenn Sie z.B. eine bestimmte Farbe als Marke eintragen wollen oder die Erkennungsmelodie Ihres Unternehmens.
Formmarken
Schon schwieriger wird es, wenn Sie z.B. eine Marke für eine bestimmte Warenform oder eine bestimmte Warenverpackungsform eintragen lassen wollen. Da der Schutz von bestimmten grundlegenden Gestaltungselementen vor einer Monopolisierung zu Gunsten der Allgemeinheit verhindert werden soll, sollten Sie in diesem Fall unbedingt fachkundigen Rat einholen.
Absolute Schutzhindernisse
Bei der Eintragung ihrer Marke wird es aber vor allem auf das Fehlen von absoluten Schutzhindernissen ankommen.
- Hat Ihre Marke Unterscheidungskraft?
- Enthält Ihre Marke beschreibende Angaben?
- Ist Ihre Marke zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen allgemein üblich?
Ihre Marke wäre z.B. rein beschreibend, wenn Sie als Schuhmacher die Marke „Schuhe“ eintragen lassen wollten. Beabsichtigen Sie jedoch „Schuhe“ für ein innovatives IT-Produkt eintragen zu lassen, hätte Ihre Marke Unterscheidungskraft. Werbeschlageworte und bloße Kaufaufforderungen wie „billig, super, günstig, prima“ sind als solche nicht eintragungsfähig. Das gilt z.B. auch für allgemein verständliche Wörter der englischen Sprache, wie z. B. „happiness“ nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichts als Modewort für Glück als zentralem Wertversprechen und für Kosmetik rein werbemäßig wirkt.
Da es sich hierbei um eine komplexe Materie handelt, die vor allem von der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und der europäischen Gerichte geprägt sind, sollten Sie sich im Vorfeld fachkundig beraten lassen. So können z.B. durch das Hinzufügen von Buchstaben, Zahlen oder sogar ganzen Wörtern eine Marke unterscheidungskräftig werden. Auch kann das Hinzufügen von grafischen Elementen als Wortmarke/Bildmarke in Erwägung gezogen werden, um rein beschreibende Wortbestandteile in ihrer Gesamtheit unterscheidungskräftig werden zu lassen.
Achtung
Der Prüfer prüft allerdings nicht, ob die angemeldete Marke mit älteren Marken kollidiert. Diese so genannten „relativen Schutzhindernisse“ spielen folglich bei der Eintragung zunächst keine Rolle. Dies wird erst im Widerspruchsverfahren nach Eintragung Ihrer Marke relevant.
Haben Sie die Schutzfähigkeit Ihrer Marke im Vorfeld der Anmeldung fachgerecht überprüfen lassen, können Sie die Risiken der Zurückweisung einer Marke gut abschätzen. Im besten Fall haben Sie in Rücksprache mit Fachleuten Ihrer Marke sogar so konzipiert, dass schon von vornherein absolute Schutzhindernisse mehr oder weniger ausgeschlossen sind. Die Eintragung ist in diesem Fall nur eine Frage der Zeit: mit bis zu vier Monaten müssen Sie bis zur Eintragung rechnen.
Welche Folgen hat die Eintragung?
Da das DPMA die relativen Schutzhindernisse nicht prüft, haben Inhaber älterer Marken die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung der Eintragung Ihrer Marke Widerspruch dagegen einzulegen.
Im Widerspruchsverfahren wird vor allem geprüft, ob die sich gegenüberstehenden Marken verwechselbar sind, d.h. ob identische/ähnliche Marken für identische/ähnliche Waren/Dienstleistungen eingetragen wurden oder ob die jüngere Marke den Ruf der älteren Marke ausbeutet.
Um die Risiken eines Widerspruchsverfahrens zu minimieren, sollten Sie deswegen vor Anmeldung Ihrer Marke unbedingt eine Identitätsrecherche und Ähnlichkeitsrecherche bei einem fachkundigen Dienstleister vornehmen lassen, der die Ergebnisse der Recherche bewertet und eine Anmeldungsempfehlung abgibt bzw. eine Risikoanalyse.
Für den Inhaber älterer Marken bedeutet das Widerspruchsverfahren umgekehrt, dass sie permanent die Neueintragungen jüngere Marken beobachten lassen müssen – z. B. durch einen darauf spezialisierten Dienstleister -, um gegen markenverletzenden Neueintragungen sofort Widerspruch einlegen zu können.
Mehr zum Markenrecht finden Sie hier!