Schönster Tag im Leben – Millionenpublikum statt privater Feier!
Was war passiert?
Ein Hochzeitsfotograf hatte Bilder eines Ehepaars ohne Einwilligung auf seine Website zu Werbezwecken hochgeladen. Das Ehepaar hatte nur in die Erstellung der Bilder ausschließlich zu privaten Zwecken eingewilligt.
Die schlichte Einwilligung in die Erstellung eines Fotos umfasst regelmäßig nicht eine Einwilligung in die werbliche Nutzung des Fotos. Erforderlich ist eine vorige Aufklärung durch den Fotografen über die werbliche Verwendung. Sonst ist die Nutzung rechtswidrig. Es besteht ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung sowie auf Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr.
Der zu leistende Geldersatz war nach Gerichtsentscheidung nach dem Betrag zu bemessen, den der Fotograf im Falle des Abschlusses eines Lizenzvertrags für die Nutzung zu bezahlen verpflichtet gewesen wäre. Ist das Foto z.B. in einer besonderen Situation entstanden (im Rahmen einer Eheschließung) erhöht dies selbst bei unbekannten Personen die öffentliche Aufmerksamkeit und somit die Lizenzgebühr.
Fotografen sollten folglich nicht leichtfertig Fotos auf ihrer Website veröffentlichen, ohne zuvor z. B. die schriftliche Einwilligung der Abgebildeten eingeholt zu haben, sondern selbstverständlich den Gewerblichen Rechtsschutz achten. Dies kann beispielsweise auch durch vorformulierte Erklärungen erfolgen.
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