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Wortmarke, Bildmarke, Formmarke – wer die Wahl hat!

Viele Marken an einem Ort - Markenschutz

Wenn Sie sich für die Eintragung einer Marke entschieden haben, sind Sie schon mal ein gutes Stück weitergekommen. Jetzt müssen Sie nur noch eine konkrete Markenform auswählen und die jeweiligen Waren bzw. Dienstleistungen auswählen, für die die Marke eingetragen werden soll.

Wortmarke

Häufigste Markenform ist die so genannte Wortmarke: Das sind Marken, die aus WörternWortfolgenBuchstabenZahlen etc. bestehen, wie zu Beispiel „Alete“, „Nivea“ oder „Boss“. Als Besonderheit gegenüber der Wort-Bild-Marke ist nur das Wort bzw. die Zeichenfolge geschützt, der Schutzumfang dieser Marke erstreckt sich darüber hinaus jedoch auf alle üblichen grafischen Ausgestaltungen dieses „Grundmodells“ – d.h. Sie können z. B. später gegenüber der Eintragung der Wortmarke in Schwarz/Weiß nun eine bunte oder geschnörkelte Schrift wählen und einfache grafische Elemente zufügen.

Diese Markenform biete somit den weitesten Schutzumfang.

Bildmarke

Eine Bildmarke ist eine Marke, die vollständig ohne Wortbestandteile auskommt und nur aus einem Bild bzw. einer Grafik oder einem Logo besteht. Bekanntes Beispiel hierfür ist der Mercedes Stern, das Sparkassen Zeichen, die Audi Ringe oder die Shell Muschel.

Die Wort-Bild-Marke

Die Kombination der beiden oben genannten Marken stellt schließlich die sogenannte Wort-Bild-Marke da. Gibt es ebenfalls viele prominente Beispiele wie z.B. das Logo von Landliebe oder Dr. Oetker, Wella, das Krokodil von Lacoste etc. Die Marke kann dann später auch nur in dieser konkreten Form als geschützt verteidigt werden. Wählt ein Konkurrent später eine andere Farbe (blau statt gelb) bzw. eine andere graphische Anordnung, die der Marke ein anderes Gepräge gibt, können Sie ggf. gegen diese jüngere Marke nicht vorgehen. Für den Wortbestandteil alleine besteht losgelöst von der Gesamtmarke nicht automatisch Schutz.

Weitere Markenformen

Neben diesen drei wichtigen Marken, die den Hauptanteil an Eintragungen bilden, gibt es daneben besondere Markenformen, die eher selten vorkommen:
Als so genannte Hörmarken können z.B. Töne, Tonfolgen oder Melodien geschützt werden. Bekanntes Beispiel ist die Erkennungsmelodie der Telekom. Der Telekom ist es gelungen, sich daneben noch eine weitere besondere Marke zu sichern, nämlich die äußerst seltene Farbmarke – das bekannte Magenta von Telekom. Bei der Eintragung von Höhrmarken und Formmarken kommt es insbesondere auf die traggrafische Darstellbarkeit des Zeichens ein. Das Zeichen muss klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv auszuführen sein.

Farbmarke

Bei der Eintragung eine Farbmarke muss z.B. im Rahmen der Anmeldung ein Farbmuster vorgelegt werden, diese wörtlich benannt werden und nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode (RAL, Pantone) bezeichnet werden. Bei Farbkombinationen müssen außerdem eine festgelegte und beständige Verbindungsanordnung angegeben werden – d.h. an welcher Stelle der Marke welche Farbe platziert ist.

Hörmarke

Für die Eintragung einer Hörmarke ist zur Erfüllung der grafischen Darstellbarkeit ein in Takte gegliedertes Notensystem, das insbesondere einen Notenschlüssel, Noten- oder Pausenzeichen und gegebenenfalls Vorzeichen enthält, erforderlich. Mit der Hörmarken sein Aufzeichnungsträger eingereicht werden.

Achtung: Geruchsmarken gelten derzeit noch als nicht grafisch darstellbar und können derzeit nicht eingetragen werden.

Formmarken

Schließlich können für dreidimensionale Gestaltungen so genannte Formmarken eingetragen werden, wie es z.B. für den Lindt Osterhasen oder die Colaflasche geschehen ist. Für Formmarken gibt es allerdings einige Besonderheiten, die im Gespräch mit dem Experten abzuklären sind. So können zum Beispiel Warenformen nicht eingetragen werden, die art- oder wertbedingt sind, bzw. eine technische-funktionales Wirkung haben.

Achtung: Haben Sie einmal eine Markenform gewählt, kann diese später nicht mehr verändert werden.

Eintragung der Marke

Ob die von Ihnen gewählte Markenform eingetragen werden kann beurteilt sich danach, ob Ihre Marke Unterscheidungskraft für die von Ihnen gewählten Waren bzw. Dienstleistungen hat. Ob Ihre Marke Entscheidungskraft hat wird z.B. vom DPMA automatisch geprüft. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Eintragung abgelehnt. Um die Ablehnung mit der für sie negativen Kostenfolge zu vermeiden, sollten Sie jedoch schon vorab von einem Experten prüfen lassen, ob Ihre Marke geeignet ist, Ihre Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Ob Unterscheidungskraft gegeben ist beurteilt sich nach der so genannten Verkehrsauffassung der relevanten Verkehrskreise. Dazu gehören alle, die als Abnehmer oder Interessenten der von Ihnen hergestellten bzw. angebotenen Waren/Dienstleistungen in Betracht kommen. Bei einer Wortmarke wird die Unterscheidungskraft zum Beispiel häufig dann fehlen, wenn es sich bei dem Wort um einen beschreibenden Begriff oder Werbeaussagen allgemeiner handelt. Es kommt also darauf an, ob der von Ihnen angesprochene Kunde sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten direkten Bezug zwischen ihrer Marke und den von ihm die angebotenen Waren/Dienstleistungen herstellt. So könnte z.B. die Marke Apfel nicht für einen Obst-/Gemüsehändler eingetragen werden, die Marke Brot nicht für einen Bäcker oder Konditor. Denn die jeweilige Marke wurde nicht zur Unterscheidung Ihres Unternehmens von anderen Unternehmen dienen sondern nur die von Ihnen angebotenen Waren inhaltlich beschreiben.

Indizien für eine mögliche Unterscheidungskraft sind:

  • Originalität (fantasievoll, überraschend, unerwartete Wendung; Wortspiel)
  • Prägnanz
  • Mehrdeutigkeit
  • Interpretationsbedürftigkeit

Sollte die von Ihnen gewählte Wortmarke folglich einen produktbeschreibenden Begriff im Hinblick auf Ihre Waren/Dienstleistungen darstellen oder allgemein üblich sein, bietet es sich an, z.B. in Kombination mit Buchstabenkürzeln oder Zahlen sowie mit Grafiken als Wort-/Bildmarken Unterscheidungskraft zu erlangen. Allerdings reichen unauffällige graphische Gestaltungen wie z.B. Unterstreichungen, Rahmen und in Ihrer Branche gängige Farbkombinationen regelmäßig nicht aus, um Ihrer Marke ein eigenständiges Gepräge zu geben und trotz des beschreibenden Begriffs eine Unterscheidungskraft anzunehmen.

Da die Frage der vorhandenen bzw. fehlenden Unterscheidungskraft im Hinblick auf Ihre Waren/Dienstleistungen der wesentliche Knackpunkt im Vorfeld einer erfolgreichen Marke Anmeldung darstellt, sollten Sie sich vor Markenanmeldung durch einen Experten beraten lassen. Ansonsten kann nach Eintragung Ihrer Marke z.B. der Inhaber einer älteren Marke Widerspruch einlegen oder auf Löschung klagen.

Dr. Annika Rabaa, Rechtsanwältin RVR Rechtsanwälte

Weitere Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz und zum Markenrecht finden Sie auf unserer Website!

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