Mit Urteil vom 12. Juli diesen Jahres hat sich der BGH ganz klar für die Rechte der Hinterbliebenen eingesetzt. Soziale Netzwerke müssen den Erben Zugang zum Benutzerkonto und den darin enthaltenen Kommunikationsinhalten gewähren. Nach bald 6 Jahren ist nunmehr ein wichtiges Thema im Hinblick auf den digitalen Nachlass höchstrichterlich entschieden. Ob dies auch für E-Mails und Whatapp &Co. gilt bleibt abzuwarten.
Wenn Sie also Ihre digitalen Inhalte vor dem Zugriff der Erben schützen wollen, müssen Sie aktiv tätig werden und entscheiden, was mit Ihren Daten passier. Sie sollten deshalb lieber selbst das Heft in die Hand nehmen und sich bei Ihren Netzwerken erkundigen, welche Regelungen im Falle eines Todes eingreifen. Teilweise können Sie selbst maßgeblich Einfluss nehmen und regeln, wer wann Zugriff bekommen soll.
Der digitale Nachlass muss von Ihnen folglich ähnlich wie der „reale“ in die Erbplanung miteinbezogen werden. Denn auch bezüglich Ihrer Immobilien oder Bankkonten stellt sich die Frage: Wollen Sie die Regelung, die der Gesetzgeber für Sie vorgesehen hat? Wollen Sie es riskieren, dass Ihr geschiedener Mann oder das ungeliebte Schwiegerkind erbt? Oder wollen Sie selbst aktiv Einfluss nehmen?
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