Zu der in vielen Scheidungen auftauchenden Frage, wie lange ein Ehegatte in der von Ihm ab der Trennung allein, früher gemeinsam bewohnten Ehewohnung bleiben darf, hat der Bundesgerichtshof jetzt eine wichtige Entscheidung getroffen. Im entschiedenen Fall stand die Wohnung im Alleineigentum des anderen Ehegatten.
Der andere, die Wohnung bewohnende Ehegatte zahlte weder Miete noch Nutzungsentschädigung, eine Vereinbarung über die Nutzung war nicht getroffen. Der Eigentümer der Wohnung klagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung und bekam in allen Instanzen recht.
Zur Begründung berief sich der Bundesgerichtshof auf das Erlöschen der Ansprüche nach 1568 a
Abs. 3 und 6 BGB. Das Recht auf Begründung eines Mietverhältnisses als Eingriff in das Eigentumsrecht des anderen Ehegatten leite sich aus der Funktion der Wohnung als Lebensmittelpunkt der Familie ab. Nach Scheidung der Ehe erlösche dieses Recht nach spätestens einem Jahr.
Daraus folgt, dass die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung spätestens anlässlich der Scheidung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die der notariellen Beurkundung bedarf, rechtsverbindlich geregelt wird. Ansonsten stehen Rechtsstreitigkeiten auch nach Scheidung der Ehe ins Haus.